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Zweiter Nachtrag
zu dem am 1. Oktober 1866. landesherrlich genehmigten Statut der
Pommerschen Hypotheken-Aktienbank zu Cöslin.
1. Zusatz zum 1. Absatz des §. 24. des Statuts der Pommerschen Hypo-
: 24. Junuar 1865.
theken-Aktienbank vom J.Si##
Statt des ersten Absatzes tritt folgender Satz:
Die Verminderung der emittirten Hypothekenbriefe geschieht ent-
weder durch Ankauf oder durch Einlösung nach vorgängiger Bestimmung
durch das Loos. Die Einlösung darf nicht unter dem Nennwerthe, sie
kann aber mit einem Zuschlage, welcher 20 Prozent des Nennwerthes
nicht übersteigen darf, erfolgen.
2. Zusatz zu §. 13. des Statuts der Pommerschen Hypotheken-Aktienbank
vom w4am. b. und des Nachtrages vom 9. November 1867.
ad a. Einschließlich der vorangehenden Verpflichtungen können
Liegenschaften auch bis zu des durch landschaftliche Taxen ermittelten
Ertragswerthes beliehen werden.
ad b. In Städten, in welchen die Versicherung der Gebäude bei
öffentlichen Feuersozietäten vorgeschrieben ist, dürfen indessen hypothekarische
Darlehne auch bis zu 3 derjenigen Summe bewilligt werden, mit welcher
die verpfändeten Gebäude gegen Feuersgefahr versthert sind.
3. Abänderung der im §. 26. Nr. 2. des Statuts der Pommerschen
Hypotheken = Aktienbank vom lv—i 16°4 bedingten Vorschriften über Annahme
von Depositen:
Statt der Worte: „wenigstens 6monatliche Kündigungsfrist"“
soll vielmehr gesetzt werden:
Hwenigstens 3monatliche Kündigungsfrist.“=
Vor-