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Gyps., Kalk., Mauer-., Mlaster-- oder Ziegelsteinen aller Art, thönernen
Drains, Kreide, Thon- oder Pfeifenerde, Seegras, Sand, Brennholz,
Torf, Steinkohlen, Koaks, Rohschwefel, Sals, Heu, Stroh, Dachreth,
natürlichem oder künstlichem Dünger oder frischen Fischen besteht,
haben das Hafengeld nur nach den Sätzen für Ballastschiffe zu entrichten.
Befreiungen.
Von Entrichtung des Hafengeldes sind sowohl für den Eingang als für
den Ausgang befreit:
1) alle Fahrzeuge, welche ohne Ladung in den Hafen einlaufen um Fracht
zu suchen, und den Hafen ohne Ladung wieder verlassen;
2) alle Fahrzeuge, welche wegen Seeschadens oder anderer Unglücksfälle,
wegen Eisgangs, Sturmes oder widriger Winde, sowie alle Fahrzeuge,
welche nur um Erkundigungen einzuziehen oder Ordres in Empfang zu
nehmen, in den Hafen einlaufen und denselben, ohne Ladung gelöscht
oder eingenommen zu haben, wieder verlassen;
3) Fahrzeuge von 80 Tonnen oder weniger Tragfähigkeit, wenn sie auf der
Fahrt nach einem anderen Hafen des Deutschen Bundesgebietes in den
Aarösunder Lasen lediglich zu dem Zwecke einlaufen, um daselbst eine
den zehnten Theil ihrer Tragfähigkeit nicht übersteigende Beiladung zu
löschen oder einzunehmen;
4) Fahrzeuge, welche zur Hülfsleistung bei gestrandeten Schiffen oder in
Noth befindlichen Schiffen aus- oder eingehen, wenn sie nicht zum Löschen
oder Bergen von Strandgütern verwendet werden;
5) Leichterfahrzeuge, wenn das zu leichternde oder durch Leichter beladene
Schiff selbst die Hafenabgabe entrichtet;
6) Schiffsgefäße, welche Staatseigenthum sind, oder lediglich für Staats-
rechnung Gegenstände befördern, jedoch im letzteren Falle nur auf Vor-
zeigung von Freipässen;
7) alle Lootsenfahrzeuge, soweit sie nur ihrem Zwecke gemäß benutzt werden;
8) Böte, welche zu den der Abgabe unterliegenden Schiffen gehören, sowie
allgemein alle kleinen Fahrzeuge bis zu zwei Tonnen Tragfähigkeit;
9) Fahrzeuge im Verkehr zwischen Bewohnern der Insel Aarö und Aarösund;
10) Fahrzeuge, welche Steine aus dem Meeresgrund oder von der Küste ge-
sammelt einbringen, jedoch nur für den Eingangz insofern sie den Faf
leer oder geballastet wieder verlassen, auch für den Ausgangz;
11) alle Fahrzeuge, welche lediglich zur Fischerei benutzt werden;
12) die zwischen Aarösund und Assens kursirenden Fährfahrzeuge.
(Nr. 8000.) u-