Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1872. (63)

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Zusätzliche Bestimmungen. 
1) Bei Berechnung der Tragfähigkeit Behufs Erhebung der unter II. des 
Tariss und der Ausnahme b. festgestellten Abgabe werden überschießende 
Beträge von Einer Tonne oder mehr für volle zwei Tonnen gerechnet, 
Bruchtheile der Tonnen dagegen außer Berechnung gelassen. 
2) Diejenigen Schise welche nicht in den Hafen gehen, sondern am Hafen- 
damm außerhalb des Hafens anlegen und die dortigen Pfähle benutzen 
um zu löschen, zu laden, zu kielholen oder zu kalfatern, haben das 
Hafengeld in derselben Weise zu entrichten, als wenn sie in den Hafen 
selbst gegangen wären. 
Gegeben Schloß Babelsberg, den 17. Juni 1872. 
(L. S.) Wilhelm. 
Gr. v. Itzenplitz. Camphausen. 
  
Nr. 8061.)
	        
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