Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1872. (63)

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Titel II. 
Grundkapital. 
g. 4. 
fesiges Das Grundkapital der Bank ist auf drei Millionen Thaler (3,000,000 Thaler) 
estgesetzt. · 
. g Dasselbe kann durch Beschluß des Aufsichtsrathes, vorbehaltlich der einzuholen- 
on miaiseriele Genehmigung, auf zehn Millionen Thaler (10,000,000 Thaler) 
erhöht werden. 
Eine weitere Erhöhung kann nur auf Beschluß der Generalversammlung 
mit landesherrlicher Genehmigung slattfinden. Bei jeder Erhöhung des Grund- 
kapitals sind die Aktienzeichner, 8 sie überhaupt noch Aktionaire sind, nach 
Verhältniß ihrer Zeichnungen die eine Hälfte und die übrigen jeweiligen Aktio- 
naire nach Verhältniß ihres Aktienbesitzes die andere Hälfte der neu zu emitti- 
renden Aktien zum Emissionskurse zu übernehmen berechtigt. 
Der Emissionskurs wird vom Ausfsichtsrathe — jedoch nicht unter pari — 
festgesetzt. Die Erklärung wegen Uebernahme der Aktien muß binnen einer vom 
Aufschlerathe. bekannt zu machenden, auf mindestens vier Wochen zu bestim- 
menden Frist abgegeben werden, widrigenfalls das eingeräumte Vorrecht erlischt. 
Die etwa nothwendig werdenden Ausgleichungen bei Uebernahme der 
Aktien werden vom Aufsichtsrathe vorgenommen, dessen Entscheidung für den 
Berechtigten bindend ist. 
S. 5. 
Die Aktien, jede im Betrage von 200 Thalern (zweihundert Thalern) 
lauten auf den Inhaber und werden nach dem anliegenden Schema A. aus- 
geftrtigt und mit Diodidendenscheinen auf fünf Jahre nach dem anliegenden 
(Schema B., sowie mit einem Talon nach dem anliegenden Schema C., versehen. 
C. 6. 
Die Einzahlungen auf die Aktien erfolgen nach näherer Bestimmung des 
Aussichtsrathes. 
Die Aufforderung zur Zahlung jeder einzelnen Rate muß mindestens vier 
Wochen vor dem Lahlungstermine bekannt gemacht werden. 
Bevor die Wirksamkeit der Bank beginnen darf, müssen mindestens 
20 Prozent auf die Aktien eingezahlt sein. 
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F. 7. 
Der Aufsichtsrath kann beschließen, daß nach erfolgter Einzahlung von 
40 Prozent die Zeichner von der Haftung für weitere Einzahlungen befreit sein 
sollen. Ueber die geleisteten Einzahlungen werden in diesem Falle Interims- 
scheine, welche auf den Inhaber lauten) nach anliegendem Schema D. ertheilt. 
Diesen Interimsscheinen sind gleichfalls Dividendenscheine auf fünf Jahre 
und Talons nach Schema B. und C. beizufügen. 
(Nr. 8062.) 76° g. 8.
	        
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