Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1872. (63)

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g. 8. 
Die Aushändigung der Aktien erfolgt erst nach der letzten Ratenzahlung. 
Gegen Aushändigung derselben sind die ausgegebenen Interimsscheine und Talons, 
sowie die noch nicht fälligen Dividendenscheine zurückzuliefern. 
G. 9. 
Aktionaire, welche die eingeforderten Ratenzahlungen nicht rechtzeitig leisten, 
sind zur Zahlung von 6 Prozent Verzugszinsen vom Verfalltage an gerechnet 
und zur Entrichtung einer Konventionalstrafe von 10 Prozent des rückständigen 
Betrages verpflichtct. 
Die säumigen Aktionaire können aber auch durch Beschluß des Aufsichts- 
rathes nach dreimaliger Aufforderung zur Leistung der rückständigen Theilzahlungen, 
gemäß Artikel 221. Alinea 2. des Allgemeinen Deutschen Handelsgesetzbuchs, rrel 
Anrechte aus der Zeichnung und der geleisteten Theilzahlungen zu Gunsten der 
Bank verlustig erklärt werden. 
Diese Erklärung wird öffentlich bekannt gemacht und es werden neue In- 
terimsscheine für die erloschen erklärten emittirt. 
C. 10. 
Für den Fall des Verlustes oder der Vernichtung von Aktien oder In- 
terimsscheinen erfolgt auf Grund eines rechtskräftigen Amortisationsurtheils die 
Anfertigung und Ausreichung neuer Aktien resp. Interimsscheine unter neuen 
Nummern auf Kosten des Antragstellers. · 
§.11. 
stEine Mortifikation verlorener oder vernichteter Dividendenscheine findet 
nicht statt. 
Demjenigen, welcher den Verlust von Dividendenscheinen vor Ablauf der 
Verjährungsfrist (F. 31.) bei der Direktion anmeldet und den stattgehabten Besitz 
glaubhaft macht, soll nach Ablauf jener Frist der Betrag der als verloren an- 
gemeldeten und bis dahin nicht vorgekeommenen Dividendenscheine gegen Quittung 
ausgezahlt werden. *m' 
Auch verlorene und vernichtete Talons können nicht amortisirt werden. 
Ist ein Talon abhanden gekommen, so ist die neue Serie der Dividenden- 
scheine nach Ablauf des Verfalltages des dritten Scheins an den Präsentanten 
der betreffenden Aktie resp. des betreffenden Interimsscheins gegen Quittung aus- 
zuhändigen, falls nicht vorher ein Widerspruch bei der Direktion angemeldet 
worden ist. 
Für diesen Fall wird die Serie zurückgehalten) bis die Ansprüche gütlich 
oder im Wege des Prozesses erledigt sind. 
Ebenso ist zu verfahren, wenn der Inhaber der Aktie vor Ausreichung 
der neuen Dividendenscheine der Verabfolgung derselben an den Präsentanten 
des Talons widerspricht. 
Titel III.
	        
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