Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1872. (63)

— 561 — 
Titel 1II. 
Geschäftskreis. 
Abschnitt J. 
Im Allgemeinen. 
g. 13. 
Die Bank ist befugt, zur Erfuͤllung ihres Zweckes, sowie zur Verwaltung 
ihres Vermögens gegen Gebühren und Provision nachstehende Geschäfte zu be- 
treiben: 
1) 
2) 
5) 
H 
6) 
Besitzern von Liegenschaften und Gebäuden hypothekarische Darlehne zu 
gewähren und deren Rückzahlung in ungetrennter Summe, in Raten oder 
Annuitäten zu bedingen; 
Hypothekenforderungen zu erwerben) zu beleihen und für Rechnung der 
Schuldner gegen Sicherstellung einzulösen, sowie den An- und Verkauf 
derselben zu vermitteln; 
von landschaftlichen Vereinen oder sonstigen landesherrlich konzessionirten 
Grundkredit- oder Hypothekenanstalten die von ihnen auf Grund ihres 
Privilegs ausgegebenen Pfand- oder Hypothekenbriefe oder die zu deren 
statutenmäßiger Deckung dienenden Hypothekenforderungen zu erwerben 
oder zu beleihen, oder sonst Geschäftsverträge mit diesen Anstalten ab- 
zuschließen, Inhalts deren die Bank Hypothekenbriefe emittirt, jene An- 
stalten dagegen die entsprechenden Verpflichtungen zur Verzinsung und 
Amortisation übernehmen; 
unkündbare und kündbare Hypothekenbriese auf Grund hypothekarischer 
Sicherheiten auszugeben (99. 18—28.); 
Kapitalien bei wenigstens sechsmonatlicher Kündigungsfrist bis zur Höhe 
des baar eingezahlten Grundkapitals verzinslich anzunehmen und das 
Inkasso von Wechseln, Geldanweisungen und Effekten zu besorgen, jeder 
Zeit rückzahlbare Gelder aber nur unverzinslich anzunehmen, die letzteren 
auch mindestens zur Hälfte stets baar bereit zu halten, zum anderen 
Theile in leicht diskontirbaren oder negoziablen guten Wechseln anzulegen. 
Die Ausstellung von Scheinen au porteur über unverzinsliche Deposita 
ist unzulässig; 
disponible Kassenbestände nutzbar zu machen: 
a) durch Beleihung oder Ankauf der von der Bank ausgegebenen 
Hypothekenbriefe, 
b) durch Beleihung, Ankauf oder Diskontirung von Wechseln oder 
sonstigen Werthpapieren nach den Grundsätzen der Preußischen Bank, 
jedoch mit Ausdehnung auf die Staatspapiere des Deutschen Reichs 
und die auf jeden Inhaber lautenden Papiere, welche Staaten, 
(Nr. 8002.) Kom-
	        
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