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Titel 1II.
Geschäftskreis.
Abschnitt J.
Im Allgemeinen.
g. 13.
Die Bank ist befugt, zur Erfuͤllung ihres Zweckes, sowie zur Verwaltung
ihres Vermögens gegen Gebühren und Provision nachstehende Geschäfte zu be-
treiben:
1)
2)
5)
H
6)
Besitzern von Liegenschaften und Gebäuden hypothekarische Darlehne zu
gewähren und deren Rückzahlung in ungetrennter Summe, in Raten oder
Annuitäten zu bedingen;
Hypothekenforderungen zu erwerben) zu beleihen und für Rechnung der
Schuldner gegen Sicherstellung einzulösen, sowie den An- und Verkauf
derselben zu vermitteln;
von landschaftlichen Vereinen oder sonstigen landesherrlich konzessionirten
Grundkredit- oder Hypothekenanstalten die von ihnen auf Grund ihres
Privilegs ausgegebenen Pfand- oder Hypothekenbriefe oder die zu deren
statutenmäßiger Deckung dienenden Hypothekenforderungen zu erwerben
oder zu beleihen, oder sonst Geschäftsverträge mit diesen Anstalten ab-
zuschließen, Inhalts deren die Bank Hypothekenbriefe emittirt, jene An-
stalten dagegen die entsprechenden Verpflichtungen zur Verzinsung und
Amortisation übernehmen;
unkündbare und kündbare Hypothekenbriese auf Grund hypothekarischer
Sicherheiten auszugeben (99. 18—28.);
Kapitalien bei wenigstens sechsmonatlicher Kündigungsfrist bis zur Höhe
des baar eingezahlten Grundkapitals verzinslich anzunehmen und das
Inkasso von Wechseln, Geldanweisungen und Effekten zu besorgen, jeder
Zeit rückzahlbare Gelder aber nur unverzinslich anzunehmen, die letzteren
auch mindestens zur Hälfte stets baar bereit zu halten, zum anderen
Theile in leicht diskontirbaren oder negoziablen guten Wechseln anzulegen.
Die Ausstellung von Scheinen au porteur über unverzinsliche Deposita
ist unzulässig;
disponible Kassenbestände nutzbar zu machen:
a) durch Beleihung oder Ankauf der von der Bank ausgegebenen
Hypothekenbriefe,
b) durch Beleihung, Ankauf oder Diskontirung von Wechseln oder
sonstigen Werthpapieren nach den Grundsätzen der Preußischen Bank,
jedoch mit Ausdehnung auf die Staatspapiere des Deutschen Reichs
und die auf jeden Inhaber lautenden Papiere, welche Staaten,
(Nr. 8002.) Kom-