Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1872. (63)

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Dieselben werden nur in Höhe des baar eingezahlten Grundkapitals und 
der Hälfte des Reservefonds bewilligt. 
Der Betrag der zu beleihenden und zu erwerbenden Hypothekenforderungen 
wird auf diese zulässige Gesammthöhe kündbarer Darlehne angerechnet und 
müssen solche Forderungen unbedingt dieselbe Sicherheit haben, wie die Seitens 
der Bank selbst zu gewährenden Darlehne. 
Abschnitt III. 
Hypothekenbriefe. 
g. 18. 
Die Bank giebt in Höhe der ihr zustehenden hypothekarischen Forderungen 
(§. 13. Nr. 1. und 2.), soweit dieselben innerhalb der Beleihungsgrenze liegen 
(5. 26.), sowie auf Grund der von landschaftlichen Vereinen oder sonstigen kon- 
zessionirten Anstalten erworbenen Forderungen (F. 13. Nr. 3.) Hypothekenbriefe 
aus, welche verzinslich sind und auf den Inhaber lauten. 
Dieselben sind Seitens der Inhaber kündbar oder unkündbar. Beide 
Arten werden dußerlich unterscheidbar angefertigt. 
Für unkündbare und für kündbare Hypothekenbriese kommen höchstens je 
wei bestimmte Zinssätze, beziehentlich zu vier einhalb und fünf Prozent nach 
Waht der Bank in Anwendung; die Ausgabe von Hypothekenbriefen zu anderen 
Zinssätzen kann vom Ausfsichtsrathe beschlossen werden, ist jedoch durch die be- 
sondere Ermächtigung des Finanz= und des Handelsministers bedingt. 
Stücke unter 50 Thaler sollen nicht ausgegeben werden. 
S. 19. 
Die Gesammtsumme der Hypothekenbriefe darf den zehnfachen Betrag des 
baar eingezahlten Grundkapitals nicht übersteigen. Hypothekenbrtefe, welche bei 
Ausreichung der Darlehnsvaluta an die Hypothekenschuldner zum Nennwerthe 
statt baaren Geldes gegeben werden, dürfen zu keinem geringeren Zinssatze an- 
gefertigt werden, als welchen der Schuldner, abgesehen von Amortisations- und 
Verwaltungskosten-Beiträgen, an die Bank #t entrichten hat. 
Den Schuldnern, welche beim Darlehnsempfange die Hypothekenbriefe 
zum Nennwerthe in Zahlung erhalten, ist das Recht zur Rückzahlung des Dar- 
lehns in gleicher Art ausdrücklich vorzubehalten. 
Der Syndikus der Bank bescheinigt unter den Hypothekenbriefen, daß die 
in den Statuten vorgeschriebene Sicherheilt vorhanden ist. 
KC. 20. 
Kein Hypothekenbrief darf ausgegeben werden, der nicht zuvor durch eine 
ausstehende Hypothekenforderung vollständig gedeckt ist, wobei solche Hypotheken, 
welche sch die Bank zur Sicherheit für eine etwa gefährdete Forderung hat be- 
stellen lassen, außer Betracht bleiben. « J 
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