Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1872. (63)

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In dem Betrage, in welchem die Summe der als Garantie dienenden 
Forderungen durch Amortisation oder durch Rückzahlung oder in anderer Weise 
vermindert wird, in gleichem Betrage sollen die ausgegebenen Hypothekenbriefe 
entweder aus dem Verkehr gezogen oder durch andere Forderungen in statuten- 
mäßiger Weise gedeckt werden. 
C. 21. 
Die unkündbaren Hypothekenbriefe werden nach dem anliegenden Schema E. 
ausgefertigt und mit Zinskupons für 10 Jahre nach dem anliegenden Schema F. 
und einem Talon nach dem Schema G. versehen. 
§. 22. 
Die Verminderung der emittirten unkündbaren Pfandbriefe geschieht durch 
baare Zahlung des Nennbetrages derselben auf Grund einer in Gegenwart eines 
Richters oder Notars vorzunehmenden Ausloosung. Für die dergestalt ausge- 
loosten Pfandbriefe kann eine Amortisations-Entschädigung bis höchstens 10 Prozent 
des Nennbetrages gezahlt werden, welche aus den Ueberschüssen der von den 
Schuldnern zu entrichtenden Verwaltungskosten-Beiträge zu entnehmen ist. 
Die ausgeloosten Nummern, der Termin und der Ort der Rückzahlung 
werden dreimal, das erste Mal mindestens sechs Monate vor dem Rückzahlungs- 
termine, in den Gesellschaftsblättern bekannt gemacht. 
Mit dem Rückzahlungstermine hört die Verzinsung auf. Die Rückzah- 
lung erfolgt gegen Einlieferung der Pfandbriefe und der am Rückzahlungstermine 
nicht fälligen Kupons und Talons. 
Der Tilgungsplan wird vom Ausfsichtsrathe festgesetzt. 
C. 23. 
Die auszugebenden kündbaren Hypothekenbriefe können sowohl von dem 
Inhaber als auch von der Bank nach vereinbarter Frist, welche auf den Briefen 
zu vermerken, gekündigt werden. Die Gesammtsumme derselben darf den Be- 
trag des baar eingezahlten Grundkapitals nicht übersteigen. Die Kündigung 
Seitens des Inhabers erfolgt durch Vorlegung bei der Bank und Bescheinigung 
derselben auf dem Hypothekenbriefe, die Kündigung Seitens der Bank durch Be- 
kanntmachung in den Gesellschaftsblättern. Mit Ablauf der Kündigungsfrist 
hört die Verzinsung Seitens der Bank auf. Die Rückzahlung erfolgt gegen 
Einlieferung der Pfandbriefe und der am Rückzahlungstermine noch nicht fälli- 
gen Kupons und Talons. Die kündbaren Hypothekenbriefe werden nach dem 
anliegenden Schema H. angefertigt und ihnen Kupons auf 5 Jahre nach dem 
„Schema J. und Talons nach dem Schema K. beigefügt. 
" Sie dürfen zu keinem höheren Betrage als demjenigen der Hpotheken, 
forderungen, welche die Bank mit gleicher oder kürzerer Frist ihren Schuldnern 
zu kündigen berechtigt ist, ausgegeben werden. 
. §.24. 
Diesinsenbekunkündbaten,sowiedetkündbarenHypothekenbriefeveti 
jähren in 4 Jahren, vom 31. Dezember desjenigen Jahres an gerechnet, in wel- 
chem sie fällig geworden sind. Dies ist auf den Kupons zu vermerken. 
Jahrgang 1872. (Nr. 8062.) 77 
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