Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1872. (63)

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Die Dividendenscheine verjähren in vier Jahren) vom letzten Dezember 
desjenigen Jahres, in welchem sie fällig geworden sind, zu Gunsten der Bank. 
Die Bilanz wird mit dem Geschäftsbericht der Direktion gedruckt und für 
die Aktionaire bereit gehalten. Außerdem erfolgt die Veröffentlichung der Bilanz 
auch durch die Gesellschaftsblätter. 
bes Der Reservefonds ist zur Deckung außerordentlicher Verluste der Bank 
estimmt. 
Er wird mit dem uübrigen Bankvermögen als ein Theil desselben verwaltet; 
der daraus erwachsende Gewinn fließt den sonstigen Einnahmen der Bank zu. 
Sobald der Reservefonds den zehnten Theil des eingezahlten Aktienkapitals 
erreicht hat, und so lange dieser Betrag sich nicht vermindert, fällt die Absetzung 
der zu seiner Bildung bestimmten 10 Prozent fort. 
Titel V. 
Organisation. 
Abschnitt I. 
Die Direktion. 
S. 33. ' » 
Die Direktion besteht aus zwei oder mehreren vom Aussichtsrathe mit 
Stimmenmehrheit zu ernennenden Mitgliedern. . 
Auch Mitglieder des Aufsichtsrathes können in die Direktion gewählt werden. 
Der Präsdent des Aussichtsrathes kann den Mitgliedern der Direktion 
für den Fall ihrer Abwesenheit oder Behinderung aus der Zahl der Mitglieder 
des Aufsichtsrathes oder der Gesellschaftsbeamten Stellvertreter bestellen. 
So lange Mitglieder des Aufsichtsrathes als Mitglieder der Direktion oder 
Stellvertreter funktioniren, dürfen sie ihre Befugnisse als Mitglieder des Auf- 
sichtsrathes nicht ausüben. 
Ueber die Ernennung der Mitglieder der Direktion sowie der Stellvertreter 
ist ein gerichtliches oder notarielles Protokoll aufzunehmen. 
Die Namen der jeweiligen Mitglieder der Direktion und der für dieselben 
ernannten Stellvertreter werden vom Aufsichtsrathe in den Gesellschaftsblättern 
veröffentlicht. 
Jedes Mitglied der Direktion hat funfzig Aktien (Interimsscheine) mit 
den dazu gehörigen Dividendenscheinen bei einer von dem Aufssichtsrathe zu 
bestimmenden n- zu deponiren. 
Diese Aktien dienen als Kaution für die aus der Geschäftsführung erwach- 
senden Verbindlichkeiten gegen die Gesellschaft und bleiben zu diesem Zwecke auch 
nach Ausscheiden des betreffenden Vorstandsmitgliedes bis zur Erledigung der 
auf seine Geschäftsführung bezüglichen Rechnungen deponirt. 
Die Geschäftsvertheilung und die Art der Beschlußfassung unter den Mit- 
gliedern der Direktion wird durch ein Reglement des Aussichtsrathes festgescht. 
Die 
 
	        
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