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Die Mitglieder der Direktion und deren Stellvertreter legitimiren sich durch
Auszüge aus dem Handelsregister und durch die Ausfertigung des über ihre
Ernennung aufgenommenen gerichtlichen oder notariellen Protokolls.
Die Beamten der Bank werden durch ein, denselben vom Vorstande der
Bank ausgestelltes, gerichtlich oder notariell beglaubtes Attest legitimirt.
C. 34.
Die Direktion leitet und führt innerhalb der statutenmäßigen Grenzen
die Geschäfte und Angelegenheiten der Bank, in Gemäßheit der Bestim-
murgen, Buch 2. Titel 3. Abschnitt 3. des Allgemeinen Deutschen Handels-
esetzbuchs.
beses Für die Bank gültige Verpflichtungen können nur eingegangen werden,
wenn dies durch Unterschrift von zwei Direktoren oder einem Direktor und einem
Stellvertreter geschieht.
Die Mitglieder der Direktion resp. deren Stellvertreter nehmen an den
Sitzungen des Aufsichtsrathes mit berathender Stimme Theil.
K. 35.
Die Direktion ist zur selbstständigen Anstellung und Entlassung von Agenten
berechtigt, sofern dieselben nicht ein Firum beziehen.
Ferner stellt sie diejenigen Beamten an) welche ein Gehalt von nicht
über 800 Thaler bezlehen und nicht auf längere als dreimonatliche Kündigung
engagirt werden.
G. 36.
Durch Beschluß des Aufsichtsrathes können die Mitglieder der Direktion
vom Amt suspendirt werden.
Die Entlassung kann nur auf Beschluß der Generalversammlung erfolgen.
Die Gehaltsansprüche regulirt der zwischen den Direktoren und dem Auf-
sichtsrathe geschlossene Dienstvertrag.
Abschnitt II.
Der Syndikus.
C. 37.
Der Syndikus wird von dem Aussichtsrathe mit Stimmenmehrheit er-
nannt. Er kann aus der Zahl der Aufsichtsräthe gewählt werden.
Er muß die Befähigung zum Richteramte haben. Ihm liegt die recht.
liche Prüfung der von der Bank zu erwerbenden Hypotheken ob, und die Kon-
trole darüber, daß die statutenmäßige Deckung für die ausgegebenen Hypotheken-
briefe stets vorhanden sei. Er ertheilt die hierüber abzugebenden Bescheinigungen.
Er hat allmonatlich dem Aufsichtsrathe einen Bericht über die Summe der
kusgegelenen Hypothekenbriese und die dafür vorhandenen Deckungen zu er-
atten. .
(Nk.,8002.) Ab-