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Abschnitt III.
Der Aufsichtsrath.
g. 38.
Der Aufsichtsrath besteht für das erste Geschäftsjahr (K. 29.) aus min-
destens sieben Mitgliedern, welche befugt sind, weitere Mitglieder bis zur Gesammt-
zahl von zwölf zu kooptiren; sodann aus zwölf Mitgliedern, von denen min-
destens sieben ihr Domizil in Berlin haben müssen.
* Mitglieder des Aufsichtsrathes werden von der Generalversammlung
gewählt.
scheid Dieselben fungiren drei Jahre, dergestalt, daß jährlich vier Mitglieder aus-
eiden.
Die Ausgeschiedenen sind wieder wählbar.
Bis die Reihe im Austritt sich bildet, entscheidet darüber das Loos.
Scheidet ein Mitglied vor Ablauf der Amtsdauer aus, so kann der Auf-
sichtsrath bis zur nächsten Generalversammlung einen Ersatzmann ernennen; der
desfallsige Beschluß ist gerichtlich oder notariell zu protokolliren.
Wenn ein Mitglied die bürgerlichen Ehrenrechte verliert, scheidet es aus.
Jedes Mitglied muß wenigstens zehn Aktien der Bank besitzen, die in
ihrem Archiv während dessen Amtsdauer zu deponiren sind.
Die Namen der Mitglieder des Aufsichtsrathes sind bei ihrem Austritt
und bei jeder Neuwahl bekannt zu machen. Der erste Aufsichtsrath wird nur
für längstens Ein Jahr gewählt, ist aber wieder wählbar.
Die Willenserklärungen und Bekanntmachungen des Ausfsichtsrathes sind
mit den Worten:
* Der Aufsichtsrath der Deutschen Hypothekenbank (Aktiengesellschaft).
unter Beifügung des Namens des Vorsitzenden oder dessen Stellvertreters zu
unterzeichnen.
Der Aussichtsrath wählt jährlich seinen Präsidenten sowie einen Stellvertreter.
Ergiebt sich bei einer von dem Aufsichtsrathe vorhunehmenden Wahl keine
absolute Stimmenmehrheit, so findet die engere Wahl zwischen den Personen
statt, welchen die meisten Stimmen zugefallen sind, und es wird in diesem Falle
die doppelte Zahl der zu Wählenden in die engere Wahl gebracht. Bei gleicher
Stimmenmehrlheit entscheidet das Loos.
S. 40.
Der Ausfsichtsrath übt die allgemeine Kontrole über den Geschäftsbetrieb
aus, mit den in Artikel 225. ff. des Handelsgesetzbuchs angegebenen Rechten
und Pflichten.
Er faßt bindende Beschlüsse über alle Gegenstände, welche weder der Ge-
neralversammlung noch der Direktion ausdrücklich vorbehalten sind. Er kann
nur durch eine spezielle Vollmacht seine Befugnisse für bestimmte Gegenstände
an einzelne seiner Mitglieder übertragen. ##