Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1872. (63)

— 571 — 
KC. 41. 
Der Aufsichtsrath versammelt sich mindestens alle drei Monate auf Ein- 
ladung des Präsidenten oder seines Stellvertreters. Auch muß auf Antrag der 
Direktion eine Sitzung anberaumt werden. 
Den Vorsitz fährt der Präsident oder sein Stellvertreter, und falls keiner 
von ihnen anwesend ist, das älteste Mitglied. 
Beschlußfähig ist die Versammlung, wenn mindestens fünf Mitglieder 
anwesend sind. 
Beschlüsse werden nach absoluter Majorität gefaßt. Bei Stimmengleichheit 
giebt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag. 
Ueber die Verhandlungen und Beschlüsse des Aufsichtsrathes wird ein 
Protokoll geführt und von sämmtlichen anwesenden Mitgliedern vollzogen. 
. 42. 
Der Präsident des Aufsichtsrathes kann den Sitzungen der Direktion bei- 
wohnen; er überwacht die Geschäftsführung der Gesellschaft in allen Lweigen der 
erwaliung und kann die Bücher, Dokumente und Schriften derselben jederzeit 
einsehen. 
Er revidirt monatlich mindestens einmal gemeinschaftlich mit einem der 
Direktoren die Kasse und das Portefeuille. Ueber den Befund is ein Protokoll 
au #unehmen. Er ist befugt, ein Mitglied des Aufsichtsrathes für diese Funktionen 
zu delegiren. 
F. 43. 
Die Mitglieder des Aufsichtsrathes erhalten zusammen außer der Erstat- 
tung ihrer durch ihre Funktion veranlaßten Auslagen die nach F. 30. festzu- 
setzende Tantieme. 
Diese Tantieme wird in der Weise vertheilt, daß der Vorsitzende je zwei, 
jedes andere Mitglied je Eine Anwesenheitsmarke für jede Sitzung, welcher sie 
beiwohnen, erhält, und hiernach die Vertheilung angelegt wird. 
Scbschnitt IV. 
Die Generalversammlung. 
S. 44. 
Die ordentliche Generalversammlung findet jährlich in einem der ersten 
sechs Monate des Jahres stalt; außerordentliche dagegen dann, wenn sie die 
Direktion als nothwendig erachtet. Auf Antrag des Aussichtsrathes oder wenn 
ein Viertel der Aktionaire, welche den drilten Theil des Grundkapitals repräsen- 
tiren, es verlangt, muß die Direktion eine außerordentliche Generalversammlung 
anberaumen. 
Die Berufung der Aktionaire erfolgt durch die Direktion mittelst einer 
Bekanntmachung in den Gesellschaftsblättern, welche mindestens vierzehn Tage 
vor dem Versammlungstermine erfolgen und die zur Verhandlung bestimmten 
Gegenstände enthalten muß. 
(Nr. 8062.) F. 45.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.