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Derselbe hat das Recht, die Geschäftsorgane, einschließlich der General=
versammlung, gültig zu berufen, ihren Berathungen beizuwohnen und jederzeit
von den Kassen, Büchern, Rechnungen und sonstigen Schriftstücken der Gesell-
schaft Einsicht zu nehmen. K 50
50.
Insbesondere hat der Staatskommissarius das Recht zur Kontrole darüber,
daß der Betrag der von der Gesellschaft auszugebenden Hypothekenbriefe die Ge-
sammtsumme der zulässigen Emission, sowie die Summe der von derselben erwor-
benen Hypothekenforderungen nicht übersteigt, auch der in IS#. 26. und 27. vor-
geschriebene Beleihungsmodus nicht überschritten wird.
Titel VIII.
Auflösung. Liquidation.
C. 51.
#a- Die Auflösung der Bank kann durch Beschluß der Generalversammlung
erfolgen.
In einer Generalversammlung, welche über die Auflösung Beschluß fassen
soll, müssen wenigstens : sämmtlicher Aktien vertreten sein und es wird in die-
sem Falle jeder Aktie Eine Stimme gewährt.
Sofern die erste zur Fassung des Auflösungsbeschlusses berufene General=
versammlung wegen Unvollzähligkeit der vertretenen Stimmen nicht beschlußfähig
ist, wird eine zweite Generalversammlung berufen, welche ohne Rücksicht auf die
Zahl der vertretenen Stimmen beschlußfähig ist. In der Einladung der zweiten
Generalversammlung ist hierauf ausdrücklich hinzmuweisen.
Der Auflösungsbeschluß kann in jedem Falle nur mit einer Mehrheit von
mindestens zwei Drittel der in der betreffenden Generalversammlung vertretenen
Stimmen gültig gefaßt werden.
6 Die Liquidation erfolgt durch die Direktion, unter Aufsicht des Aufsichts-
rathes.
Titel IX.
Uebergangsbestimmungen.
C. 52.
Die Unterzeichner dieses Statuts, sowie die Mitglieder des auf Grund
desselben gebildeten ersten Aussichtsrathes erhalten den Auftrag, die landesherrliche
Genehmigung dieses Statuts, sowie die Ertheilung des Privilegs zur Ausgabe
der Hypothekenbriefe nachzusuchen und sind befugt, alle Zusätze und Aenderungen
zu diesem Statut vorzunehmen, welche von der Königlichen Staatsregierung ver-
langt oder auf Antrag zugelassen werden sollten. Sie sind ferner befugt,) auch
diejenigen Zusätze und Aenderungen vorzunehmen, welche der Handelsrichter zum
Zwecke der Eintragung in das Handelsregister erfordern sollte. 3
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