Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1872. (63)

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Zur Vornahme und Annahme derartiger Zusätze und Abänderungen ge- 
nügt es, wenn dieselben auch nur von zweien der Unterzeichner dieses Statuts 
resp. Mitgliedern des Aufsichtsrathes erfolgt, dergestalt, daß dieses Statut 
sodann in seinem künftigen, durch Annahme oder Vornahme solcher Zusätze und 
Aenderungen abgeänderten Wortlaut für sämmtliche Aktienzeichner gültig und 
bindend sein soll. g. 3 
Der erste Aufsichtsrath ist ermächtigt, seinen Präsidenten und dessen Stell- 
vertreter, sowie die Direktion zu wählen. 
Die von demselben zu kooptirenden Mitglieder müssen allen Erfordernissen 
entsprechen, welche in diesem Statut überhaupt in Ansehung der Aufsichtsraths- 
mitglieder festgesetzt sind. 2. 4 
.541. 
Die erste konstituirende Generalversammlung findet heute am dreizehnten 
Februar 1872., Vormittags 11 Uhr, an dem mit sämmtlichen Aktionairen ver- 
einbarten Orte ohne besondere Berufung resp. Bekanntmachung statt. 
S. 55. 
Der vorslehende Gesellschastsrertrag wird, wie hiermit allseitig anerkannt 
wird, von den sämmtlichen Aktionairen der Gesellschaft abgeschlossen. Die Kon- 
trahenten haben laut besonderer schriftlicher Erklärung vom heutigen Tage das 
gesammte Grundkapital gezeichnet und auf jede gezeichnete Aktie, wie hiermit all- 
seitig anerkannt wird, zehn Prozent des Nennbetrages eingezahlt. 
Berlin, den 13. Februar 1872. 
Alegander Bertheim, 
Adolph Frentzel, für die Handlung Bertheim u. Frentzel. 
H. Friedemann, für die Handlung N. Helfft u. Co. 
Julius Nelke, für A. Paderstein. 
M. Simon, Firma S. u. M. Simon. 
Hermann Friedländer, für Jacob Saling. 
Julius Schiff, Firma Gebr. Schiff. 
Crr. 8002. 78“ Schema A.
	        
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