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Gesetz-Sammlung
für die
Königlichen Preußischen Staaten.
— Nr. 34. —
(Nr. 8063.) Verordnung, betressend die Beseitigung verschiedener in der Provinz Schleswig-
· Holstein zur Hebung kommenden Gebühren und Diäten. Vom 22. Juli 1872.
Wir Wilhelm) von Gottes Gnaden König von Preußen 2c.
verordnen auf Grund des §&. 5. der Verordnung, betreffend die Einführung der
Preußischen Gesetzgebung in Betreff der direkten Steuern in dem Gebiete der
Hertogihünr Schleswig und Holstein, vom 28. April 1867. (Gesetz- Samml.
543. ff.) und des F. 2. des Gesetzes, betreffend die Beschränkung der in den
neuen Landestheilen in Verwaltungs-Angelegenheiten zur Erhebung kommenden
Gebühren und Sporteln, vom 27. Februar 1868. (Gesetz- Samml. S. 177. ff.,
für den Bereich der Provinz Schleswig-Holstein, nach dem Antrage Unseres
Staatsministeriums, was folgt:
F. 1.
Die Gebühren und Diäten, welche von den Königlichen Kreis= und Distrikts-
beamten für die zu ihren Amtspflichten gehörende Wahrnehmung von Lokalterminen
und örtlichen Besichtigungen für Rechnung der Staatskasse ahoben werden, kom-
men vom 1. Oktober 1872. ab insoweit in Wegfall, als sie sich auf einen Rechts-
titel aus der Zeit vor der Einverleibung der Provinz Schleswig-Holstein in den
Preußischen Staat gründen. 62
Von demselben Zeitpunkte ab kommen ferner in Wegfall sämmtliche Ge-
bühren, welche in Strandsachen auf Grund des §. 32. der Strandordnung fuͤr
die Herjogthümer Schleswig und Holstein vom 30. Dezember 1803. (Chronol.
Samml. S. 134.) zu Gunsten der Staatskasse oder bestimmter Beamten (Ober-
beamten, Justizkameralbeamten) bisher erhoben worden sind.
S. 3.
Die Vorschrift des F. 1. findet keine Amnwendung auf die Vergütungen für
solche Lokalgeschäfte der Königlichen Kreis= und Distriktsbeamten, welche lediglich
dem Interesse von Privatpersonen dienen, z. B. Schauungen eines Wasserlaufs
auf Antrag der streitenden Betheiligten, oder welche von denselben mit Genehmi-
gung der vorgesetzten Dienstbehörde nebenamtlich oder außeramtlich wahrgenommen
Jahrgang 1872. (Nr. 8003—8004.) 80 wer-
Ausgegeben zu Berlin den 22. August 1872.