Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1872. (63)

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Preußischen Gerichtsbarkeit und, insoweit nicht Reichsgesetze Platz greifen, den 
Königlich Preußischen Gesetzen sich zu unterwerfen. 
Im Fall der Ausführung durch eine Privatgesellschaft bleibt der Königlich 
Preußischen Regierung vorbehalten, den Verkehr zwischen Ihr und der zu kon- 
zessionirenden Gesellschaft, sowie die Handhabung der Ihr über die betreffende 
Bahnstrecke zustehenden Hoheits, und Aufsichtsrechte, einer Behörde zu übertragen. 
Diese Behörde hat die Beziehungen ihrer Regierung zu der Eisenbahn. 
verwaltung in allen Fällen zu vertreten, die nicht zum direkten Einschreiten der 
kompetenten Polizei= oder Gerichtsbehörden geeignet sind. 
Die Eisenbahnverwaltung hat sich bei Angelegenheiten territorialer Natur, 
welche hiernach von der betreffenden Königlich Preußischen Behörde ressortiren, 
an disse zu wenden. Die gedachten Funktionen können von der Königlich Preußi- 
schen Regierung auch einem besonderen Kommissarius übertragen werden. 
Artikel 7. 
Die im Königlich Preußischen Gebiete angestellten Eisenbahnbeamten sind 
den Königlich Preufischen Landesgesetzen unterworfen. Die Angehörigen des 
einen Staats, welche im Gebiete des anderen Staats angestellt werden möchten, 
scheiden dadurch aus dem Unterthanenverbande ihres Heimathslandes nicht aus. 
Bei Besetzung der unteren Beamtenstellen iswerhald des Preußischen Ge- 
biets wird, bei sonst gleicher Qualifikation, auf die Bewerbungen Preußischer 
Unterthanen besondere Rücksicht genommen werden. 
Artikel 8. 
Die Königlich Preußische Regierung wird von dem in Rede stehenden 
Eisenbahn-Unternehmen, falls und so lange dasselbe im Eigenthum der Königlich 
Sächsischen Regierung sich befindet, bezüglich der in Ihrem Gebiete belegenen 
Strecke keine andere öfinlge Abgabe), als die durch das Gesetz vom 16. März 1867., 
sowie die dazu etwa noch ergehenden abändernden und ergänzenden Bestimmungen 
sormit Eisenbahnabgabe erheben, auch den Schienenweg zur Grundsteuer nicht 
eranziehen. 
WSoolit= die Bahn Eigenthum einer Privatgesellschaft werden, so wird die 
Königlich Preußische Regierung den Betrieb auf der Bahnstrecke in Ihrem Ge- 
biete mit der durch die Preußischen Gesetze vom 30. Mai 1853. und 21. Mai 1859., 
sowie die dazu etwa noch ergehenden abändernden und ergänzenden Bestimmungen 
festgesetzten Abgabe belegen. “ 
Diese Abgabe soll von dem Reinertrage der ganzen Bahn berechnet und 
zu demjenigen Betrage an die Königlich Preußische Regierung abgeführt werden 
welcher sich nach dem Verhältnisse berechnet, in welchem die Länge der * 
Königlich Preußischem Gebiete liegenden Strecke zu der Gesammtlänge der ganzen 
Bahn steht. Die Lahlung erfolgt alljährlich postnumerando, und zwar zum 
ersten Male für das auf die Betriebseröffnung folgende, mit dem 1. Januar 
beginnende Rechnungsjahr. 
Die Königlich Sächsische Regierung wird der Königlich Preußischen die 
Berechnung des Reinertrages der Bahn alljährlich mittheilen und für die at 
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