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führung der Abgabe an die von der Königlich Preußischen Regierung zu be-
zeichnende Kasse Sorge tragen. .
Außer dieser Abgabe werden im Königlich Preußischen Gebiete weitere
Staatssteuern von dem Betriebe der Bahn nicht erhoben werden, desgleichen
auch keine Grundsteuer von dem Schienenwege.
Artikel 9.
Für den Fall, daß die Bahn von der Königlich Sächsischen Regierung
gebaut und betrieben wird, behält sich die Königlich Preußische Regierung das
echt vor, die innerhalb Ihres Gebietes belegenen Bahnstrecken nebst Zubehör
nach Verlauf von dreißig Jahren nach Vollendung derselben, in Folge einer
mindestens zwei Jahre vorher zu machenden Ankündigung, gegen Erstattung des
Anlagekapitals (Kosten der ersten Anlage einschließlich der während der Bauzeit
aufgelaufenen vierprozentigen Zinsen, sowie der Kosten für spätere Vervollstän-=
digungen und Erweiterungen) zu erwerben. Insofern jedoch zur Zeit der Er-
werbung der Zustand der Bahn gegen die ursprüngliche Anlage sich wesentlich
verschlechtert haben möchte, so wird von dem ursprünglichen Anlagekapital nach
einem durch Sachverständige zu bestimmenden Prozentsatze ein dem dermaligen
ustande entsprechender Abzug gemacht werden.
Falls die Ausführung und das Eigenthum der Bahn einer Privatgesellschaft
überlassen werden sollte, wollen beide Hohe Regierungen Sich der Gesellschaft
gegenüber das Recht reserviren, die in Ihren resp. Gebieten belegenen Strecken
nach Maßgabe der Bestimmungen des Preußischen Gesetzes über Eisenbahn-
Unternehmungen vom 3. November 1838. an Sich zu bringen.
Ungeachtet einer auf die eine oder andere Weise etwa eintretenden Aenderung
in den Eigenthumsverhältnissen der Bahn soll eine Unterbrechung des Betriebes
auf derselben niemals eintreten, vielmehr wegen Erhaltung eines ungestörten ein-
heitlichen Betriebes, unter Anwendung gleicher Tarifsätze und Tarisbestimmungen
für die ganze Bahnlinie, zuvor eine den Verhältnissen angepaßte Verständigung
Platz greifen.
Artikel 10.
Die Festsetzung des Tarifs und Fahrplans erfolgt allein durch die Königlich
Sächsische Regierung.
Es sollen jedoch in beiden Richtungen täglich mindestens drei Züge mit
Personenbeförderung eingerichtet werden, und es soll hiervon mindestens Ein Zug
die vierte Wagenklasse führen.
Artikel 11.
Beide Hohe Regierungen sind darüber einverstanden, daß für den Fall
der Ausführung der Bahn durch eine Privatgesellschaft die Konzession zum Bau
und Betriebe der Bahn davon abhängig gemacht werden soll, daß die Gesellschaft
sich denjenigen Bedingungen unterwirft) welche im Interesse der Post., Militair-
und Telegraphenverwaltung den im Gebiete des früheren Norddeutschen Bundes
in neuester Zeit konzessionirten Pahnen auferlegt worden find oder künftig durch
Bundesbeschlüsse algemein auferlegt werden möchten. Auch soll die zu kon-
zessionirende Gesellschaft verpflichtet werden, auf Verlangen der Königlich Sächsischen
Jabrgang 1872. (Nr. 8065—8066.) 81 Re-