Full text : Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1893. (84)

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H.G.B.  Art.  394,  Abs.  2  geregelt,  indem  er  dem  Absender  gestattet
vom  Vertrage  zurückzutreten,  ohne  die  Aufhebung  des  Hindernisses
  abzuwarten,  jedoch  unter  der  Verpflichtung,  den  Frachtführer,
  falls  ihn  kein  Verschulden  trifft,  für  die  Kosten  der
Reisevorbereitung  und  der  Wiederausladung  sowie  für  seine  Ansprüche
  in  Betreff  der  bereits  zurückgelegten  Reise  zu  entschädigen.
Diese  Vorschrift  des  Art.  394  behält  der  Entwurf  in  $  68  bei
mit  der  Abänderung,  dass  die  Entschädigungsansprüche  des
Frachtführers  nach  den  Grundsätzen  über  die  Distanzfracht  zu
bemessen  sind  und  dass  dem  Absender  nicht  gestattet  wird  vom
Vertrage  zurückzutreten,  wenn  der  Frachtführer  ohne  sein  Verschulden
  nach  Antritt  der  Reise  überwintern  muss.  In  diesem
Fall  kann  der  Absender  seine  Güter  nur  gegen  Bezahlung  der
vollen  Fracht  und  Nebenkosten  nach  Massgabe  der  allgemeinen
Vorschrift  des  $  37  (welcher  statt  des  im  Entwurf  citirten  8  48
gerneint  ist)  zurückerhalten.  Die  Ueberwinterung  wird  damit,
sofern  der  Frachtführer  sie  nicht  verschuldet  hat,  als  ein  im
normalen  Verlauf  der  Reise  vorkommendes  Ereigniss  behandelt
und  aus  diesem  Gesichtspunkt  ist  es  durchaus  folgerichtig,  dass
die  gewöhnlichen  Ueberwinterungskosten,  wie  oben  zu  8  63  erwähnt,
  dem  Frachtführer  als  gewöhnliche  Unkosten  der  Schiffahrt
zur  Last  gelegt  werden.

Dass  im  Falle  des  Verlustes  oder  der  Beschädigung  des
Schiffes,  trotz  der  Auflösung  des  Frachtvertrags,  der  Schiffer  bei
Abwesenheit  der  Betheiligten  für  das  Beste  der  Ladung  zu  sorgen
hat,  war,  wie  für  das  Seerecht  in  Art.  634  H.G.B.,  so  auch  im
Entwurf  auszusprechen  ($  67).  Aber  da  im  Binnenlande  die  Betheiligten
  rasch  zur  Stelle  sein  können,  auch  an  den  Binnenschiffer
  keine  grosse  Ansprüche  in  Bezug  auf  Geschäftserfahrung
und  Zuverlässigkeit  ausserhalb  des  eigentlichen  Schiffergewerbes
zu  stellen  sind,  liegt  kein  hinreichender  Grund  vor,  dem  Schiffer
irgend  welche  Verfügung  über  die  Ladung  zu  gestatten,  welche
über  die  ersten  unentbehrlichen  und  dringlichen  Massregeln  zur
Abwendung  von  Verderb  oder  sonstiger  unmittelbar  drohender
Gefahr  hinausgehen.  Es  geht  deshalb  $  67  schon  zu  weit,  wenn
er  dem  Schiffer  gestattet,  mehr  als  eine  vorläufige  Auflagerung