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H.G.B. Art. 394, Abs. 2 geregelt, indem er dem Absender gestattet
vom Vertrage zurückzutreten, ohne die Aufhebung des Hindernisses
abzuwarten, jedoch unter der Verpflichtung, den Frachtführer,
falls ihn kein Verschulden trifft, für die Kosten der
Reisevorbereitung und der Wiederausladung sowie für seine Ansprüche
in Betreff der bereits zurückgelegten Reise zu entschädigen.
Diese Vorschrift des Art. 394 behält der Entwurf in $ 68 bei
mit der Abänderung, dass die Entschädigungsansprüche des
Frachtführers nach den Grundsätzen über die Distanzfracht zu
bemessen sind und dass dem Absender nicht gestattet wird vom
Vertrage zurückzutreten, wenn der Frachtführer ohne sein Verschulden
nach Antritt der Reise überwintern muss. In diesem
Fall kann der Absender seine Güter nur gegen Bezahlung der
vollen Fracht und Nebenkosten nach Massgabe der allgemeinen
Vorschrift des $ 37 (welcher statt des im Entwurf citirten 8 48
gerneint ist) zurückerhalten. Die Ueberwinterung wird damit,
sofern der Frachtführer sie nicht verschuldet hat, als ein im
normalen Verlauf der Reise vorkommendes Ereigniss behandelt
und aus diesem Gesichtspunkt ist es durchaus folgerichtig, dass
die gewöhnlichen Ueberwinterungskosten, wie oben zu 8 63 erwähnt,
dem Frachtführer als gewöhnliche Unkosten der Schiffahrt
zur Last gelegt werden.
Dass im Falle des Verlustes oder der Beschädigung des
Schiffes, trotz der Auflösung des Frachtvertrags, der Schiffer bei
Abwesenheit der Betheiligten für das Beste der Ladung zu sorgen
hat, war, wie für das Seerecht in Art. 634 H.G.B., so auch im
Entwurf auszusprechen ($ 67). Aber da im Binnenlande die Betheiligten
rasch zur Stelle sein können, auch an den Binnenschiffer
keine grosse Ansprüche in Bezug auf Geschäftserfahrung
und Zuverlässigkeit ausserhalb des eigentlichen Schiffergewerbes
zu stellen sind, liegt kein hinreichender Grund vor, dem Schiffer
irgend welche Verfügung über die Ladung zu gestatten, welche
über die ersten unentbehrlichen und dringlichen Massregeln zur
Abwendung von Verderb oder sonstiger unmittelbar drohender
Gefahr hinausgehen. Es geht deshalb $ 67 schon zu weit, wenn
er dem Schiffer gestattet, mehr als eine vorläufige Auflagerung