Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1872. (63)

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Artikel 3. 
Die spezielle Feslstellung der Bahnlinic, ie des gesanunten Bauplans 
und der einzelnen Bauentwürfe, bleibt der Königlich Preußischen Regierung vor- 
behalten. Jedoch soll die landespolizeiliche Festsetzung der Wegeübergänge, 
Brücken, Durchlässe, Flußkorrektionen, Vorfluthsanlagen und Parallelwege im 
Herooglich Sachsen-Meiningenschen Gebiete den dortigen kompetenten Behörden 
zusiehen. 
zusich Die Bahn soll zunächst nur eingeleisig ausgeführt werden, die Stadt- 
gemeinde Schmalkalden jedoch verpflichtet sein, das zweite Geleise in der ganzen 
Bahnlänge herzustellen, sobald die Königlich Preußische Regierung dies verlangen 
sollte. Die Spurweite der Geleise soll 1/135 Meter im Lichten der Schienen 
betragen. 
Artikel 4. 
Der Erwerb der zur Anlage der Bahn erforderlichen Grundstücke geschieht, 
insofern eine gütliche Vereinbarung unter den Betheiligten nicht zu erreichen ist, 
in jedem der beiden Geblete nach den Bestimmungen des dort geltenden, be- 
ziehungsweise zu erlassenden Expropriationsgesetzes. 
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recht rechtzeitig ertheilen. 
Artikel 5. 
Der Eigenthümer der Bahn hat wegen aller Entschädlguhgsansprüche, die 
aus Anlaß der Bahnanlage oder des Bahnbetriebes auf Herzoglich Sachsen. 
Meiningenschem Gehiete entstehen und gegen ihn geltend gemacht werden möch- 
ten, der Hezzoglich Sachsin. Mäiningesschen. erichtsbarkeit und den Herzoglich 
Sachsen-Meiningenschen Gesetzen sich zu unterwerfen. 
Artikel 6. 
Die Bahnpolizei wird unter Aufsicht der dazu in jedem Staatsgebiete 
kompetenten Behörden nach Maßgabe des Bahnpolizei-Reglements für die Eisen- 
babnen, Deutschlands gehandhabt. Die in den wverschiedenen Staatsgebieten 
stationirten BahnpolizeieBeamten sind auf Präsentation der Bahnverwaltung bei 
den kompetenten Behörden des betreffenden Staates zu verpflichten. 
Die im Herzoglich Sachsen-Meiningenschen Erbiele angestellten Beamten 
der Gesellschaft sind den Herzoglich Sachsen. Meiningenschen Landesgesetzen unter- 
worsen. Die Angehörigen des einen Staates, welche im Gebiete des anderen 
Staates angestellt werden möchten, scheiden dadurch aus dem Unterthanenver- 
bande ihres Heimathslandes nicht aus. 
Die Stadtgemeinde Schmalkalden sollverpflichtet werden, die von ihr an- 
zustellenden Bahnwärter, Schaffner und sonstigen Unterbeamten, mit Ausnahme 
der kiner technischen Vorbildung bedürfenden, voizutzsweise aus den mit Civil- 
anstellungsberechtigung entlassenen Militairs, soweit dieselben das fünfunddreißigste 
Lebensjähr noch nicht überschritten haben, zu wählen. 
Art.
	        
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