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Artikel 7.
Die Stadtgemeinde Schmalkalden hat der Herzoglich Sachsen-Meiningen-
schen Regierung cine jährliche Abgabe zu entrichten, welche der im Königreiche
Preußen zufolge der Gesetze vom 30. Mai 1853. und 21. Mai 1859. vom
Reinertrage der Privat-Eisenbahnen zu erlegenden Abgabe entspricht. Zu diesem
Behufe wird die Königlich Preußische Regierung diese Abgabe von der Stadt-
gemeinde erheben und von dem Betrage derselben an die Herzoglich Sachsen-
Meiningensche Regierung denjenigen Theil abführen, welcher nach dem Ver-
hältnisse der Gesammtlänge der Bahn von Schmalkalden nach Wernshausen zu
der Länge der davon auf Herzoglich Sachsen-Meiningenschem Gebiete belegenen
Strecke auf die letztere entfällt.
Die Zahlung erfolgt alljährlich postnumerando und zum ersten Mal
für das auf die Betriebsecröffnung folgende, mit dem 1. Januar beginnende
Rechnungsjahr. « " «
AußerdervorbczcichnetenwirddieHerzoglichSachseitsMeiIIingcnschcRe-
gierung von dem Unternehmen keine öffentlichen Abgaben erheben.
Artikel 8.
Die Festsetzung des Fahrplans, sowie die Festsetzung des Lokaltarifs für
den Personen= und Güterverkehr der Bahn Schmalkalden-Wernshausen bleibt
der Königlich Preußischen Regierung vorbehalten. Es soll jedoch weder im
Personen= noch im Güterverkehr zwischen den beiderseitigen Unterthanen hinsicht.
lich der Beförderungspreise und der Zeit der Abfertigung ein Unterschied gemacht
werden. Auch sind die vertragschließenden Regierungen darin einverstanden, daß
im direkten Güterverkehr eine Expedltionsgebühr nur für die Versandt- und die
Empfangsstation zur Erhebung kommen soll.
Artikel 9.
Beiden Hohen Regierungen wird der Stadtgemeinde Schmalkalhen gegen-
über das Recht reservirt werden, die in Ihren resp. Gebietenbelegenen Strecken
nach Maßgabe der Bestimmungen des Preußischen Gesetzes über Eisenbahn-
Unternehmungen vom 3. November 1838. an sich zu bringen. Ungeachtet einer
hiernach etwa eintretenden Aenderung in den Eigenthumsverhältnissen der Bahn
soll eine Unterbrechung des Betriebes auf derselben niemals eintreten, vielmehr
wegen Erhaltung eines ungestörten einheitlichen Betriebes unter Anwendung
gleicher Tarifsätze und Tarifbestimmungen für die ganze Bahnlinie zuvor eine
den Verhältnissen angepaßte Verständigung Platz greifen.
Artikel 10.
Beide Hohe Regierungen sind darüber einverstanden, daß die Konzession
zum Bau und Betriebe der Bahn davon abhängig gemacht werden soll, daß
die Stadtgemeinde Schmalkalden sich denjenigen Bedingungen unterwirft, welche
im Interesse der Post-, Militair- und Telegraphenverwaltung den im Königreich
(Fr. 8000.) 82“ Preu-