Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1872. (63)

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Artikel 7. 
Die Stadtgemeinde Schmalkalden hat der Herzoglich Sachsen-Meiningen- 
schen Regierung cine jährliche Abgabe zu entrichten, welche der im Königreiche 
Preußen zufolge der Gesetze vom 30. Mai 1853. und 21. Mai 1859. vom 
Reinertrage der Privat-Eisenbahnen zu erlegenden Abgabe entspricht. Zu diesem 
Behufe wird die Königlich Preußische Regierung diese Abgabe von der Stadt- 
gemeinde erheben und von dem Betrage derselben an die Herzoglich Sachsen- 
Meiningensche Regierung denjenigen Theil abführen, welcher nach dem Ver- 
hältnisse der Gesammtlänge der Bahn von Schmalkalden nach Wernshausen zu 
der Länge der davon auf Herzoglich Sachsen-Meiningenschem Gebiete belegenen 
Strecke auf die letztere entfällt. 
Die Zahlung erfolgt alljährlich postnumerando und zum ersten Mal 
für das auf die Betriebsecröffnung folgende, mit dem 1. Januar beginnende 
Rechnungsjahr. « " « 
AußerdervorbczcichnetenwirddieHerzoglichSachseitsMeiIIingcnschcRe- 
gierung von dem Unternehmen keine öffentlichen Abgaben erheben. 
Artikel 8. 
Die Festsetzung des Fahrplans, sowie die Festsetzung des Lokaltarifs für 
den Personen= und Güterverkehr der Bahn Schmalkalden-Wernshausen bleibt 
der Königlich Preußischen Regierung vorbehalten. Es soll jedoch weder im 
Personen= noch im Güterverkehr zwischen den beiderseitigen Unterthanen hinsicht. 
lich der Beförderungspreise und der Zeit der Abfertigung ein Unterschied gemacht 
werden. Auch sind die vertragschließenden Regierungen darin einverstanden, daß 
im direkten Güterverkehr eine Expedltionsgebühr nur für die Versandt- und die 
Empfangsstation zur Erhebung kommen soll. 
Artikel 9. 
Beiden Hohen Regierungen wird der Stadtgemeinde Schmalkalhen gegen- 
über das Recht reservirt werden, die in Ihren resp. Gebietenbelegenen Strecken 
nach Maßgabe der Bestimmungen des Preußischen Gesetzes über Eisenbahn- 
Unternehmungen vom 3. November 1838. an sich zu bringen. Ungeachtet einer 
hiernach etwa eintretenden Aenderung in den Eigenthumsverhältnissen der Bahn 
soll eine Unterbrechung des Betriebes auf derselben niemals eintreten, vielmehr 
wegen Erhaltung eines ungestörten einheitlichen Betriebes unter Anwendung 
gleicher Tarifsätze und Tarifbestimmungen für die ganze Bahnlinie zuvor eine 
den Verhältnissen angepaßte Verständigung Platz greifen. 
Artikel 10. 
Beide Hohe Regierungen sind darüber einverstanden, daß die Konzession 
zum Bau und Betriebe der Bahn davon abhängig gemacht werden soll, daß 
die Stadtgemeinde Schmalkalden sich denjenigen Bedingungen unterwirft, welche 
im Interesse der Post-, Militair- und Telegraphenverwaltung den im Königreich 
(Fr. 8000.) 82“ Preu-
	        
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