Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1872. (63)

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Zwecken abgetreten werden möchten. Für den Fall, daß Unsere Gerichte einen 
Nachweis darüber erfordern sollten, ob ein Grundstück zur Eisenbahn oder zu 
den Bahnhöfen erforderlich sei oder nicht, genügt ein Attest des betreffenden 
Eisenbahn-Kommissariats. 
gz. 4. 
Die Prioritäts-Obligationen unterliegen der Amortisation, welche mit dem 
Jahre 1876. beginnt und durch alljährliche Verwendung von 11,250 Thalern 
(ein halb Prozent des Nominalbetrages der emittirten Obligationen) und der auf 
die eingelösten Prioritäts. Obligationen fallenden Zinsen ausgeführt wird. 
Die Nummern der für ein Jahr zu amortisirenden Prioritäts-Obligationen 
werden alljährlich im Monat Juli durch das Loos bestimmt und ohne Verzug 
öffentlich bekannt gemacht. , 
Der Hannover-Altenbekener Eisenbahngesellschaft bleibt jedoch das Recht 
vorbehalten, mit Genehmigung des Staates sowohl den Amortisationsfonds zu 
verstärken und dadurch die Tilgung der Prioritäts-Obligationen zu beschleunigen, 
wie auch sämmtliche Prioritäts-Obligationen durch die östentlichen Blätter mit 
sectm mühher Frist zu kündigen und durch Zahlung des Nennwerthes ein- 
zulösen. 
Auch ist es dem Verwaltungsrathe der Gesellschaft unbenommen, den Zeit- 
punkt des Anfangs der Amortisation früher zu bestimmen. 
g. 5. 
Die Ausloosung der zu amortisirenden Prioritäts-Obligationen geschieht 
durch den jeweiligen Vorstand der Hannover-Altenbekener Eisenbahngesellschaft in 
Gegenwart eines Notars in einem 14 Tage vorher öffentlich bekannt zu machen- 
# U zu welchem den Inhabern der Obligationen der Zutritt ge- 
attet ist. 
K. 6. 
Die Auszahlung der ausgeloosten Prioritäts-Obligationen erfolgt von dem 
auf den Ausloosungstermin folgenden 2. Januar ab, zum ersten Male also, 
wenn nicht die Amortisation vor dem Jahre 1876. beginnt (§. 4. i. f.) am 
2. Januar 1877. in Hannover und an den nach dem Ermessen des Vorstandes 
der Hannover-Altenbekener Eisenbahngesellschaft etwa anderweitig noch zu errichten- 
den und gehörig zu publizirenden Zahlstellen nach dem Nominalwerthe an die 
Vorzeiger der betreffenden Prioritäts-Obligationen gegen Aushändigung derselben 
und der dazu gehörigen nicht fälligen Zinskupons. Werden die Kupons nicht 
mit abgeliefert, so wird der Betrag der fehlenden von dem Kapital gekürzt und 
zur Einlösung der Kupons verwendet. 
Im Uebrigen erlischt die Verbindlichkeit der Gesellschaft zur Zahlung der 
Zinsen einer jeden PrioritätsObligation mit dem 31. Dezember desjenigen Jahres, 
i sischem dieselbe ausgeloost und daß dies geschehen, bekannt gemacht wor- 
en ist. 
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