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Die im Wege der Amortisation eingelösten Prioritäts-Obligationen werden
in Gegenwart eines Notars verbrannt und es wird, daß dies geschehen, durch
die öffentlichen Blätter bekannt gemacht.
Die in Folge der Kapital-Rückforderung von Seiten des Inhabers (§. 7.)
oder in Folge einer Kündigung (§. 4.) außerhalb der Amortisation eingelösten
Prioritäts-Obligationen hingegen ist die Gesellschaft wieder auszugeben befugt.
C. 7.
Die Inhaber der Priorität-Obligationen sind nicht besugt, die JZahlung
der darin verschriebenen Kapitalbeträge anders, als nach Maaßgabe der in den
SW 4. und 6. getroffenen Bestimmungen zu fordern, ausgenommen:
a) wenn ein Jahlungstermin länger als drei Monate durch Verschulden
der Gesellschaft unberichtigt bleibt;
b) wenn der Transportbetrieb auf sämmtlichen, der Hannover-Altenbekener
Eisenbahngesellschaft gehörigen Eisenbahnen länger als sechs Monate aus
Verschulden der Gesellschaft aufhört;
e) wenn die in §. 4. und 6. festgesetzte Amortisation nicht eingehalten wird.
In den Fällen ad a. und b. bedarf es einer Kündigungsfrist nicht, son-
dern das Kapital kann von dem Tage ab, an welchem einer dieser Fälle eintritt,
zurückgefordert werden, und zwar:
zu a. bis zur Zahlung des betreffenden Zinskupons,
zu b. bis zur Wiederherstellung des unterbrochenen Transportbetriebes.
In dem sub c. gedachten Falle ist eine dreimonatliche Kürdigungefeist
zu beobachten, auch kann der Inhaber einer Prioritäts-Obligation von diesem
Kündigungsrechte nur innerhalb dreier Monate von dem Tage ab Gebrauch
machen, wo die Zahlung des Amortisations-Quantums hätte stattfinden sollen.
Die Kündigung verliert indessen ihre rechtliche Wirkung, wenn die Eisenbahn-
verwaltung die nicht eingehaltene Amortisation nachholt und zu dem Ende binnen
längstens dreier Monate nach erfolgter Kündigung die Ausloosung der zu amorti-
sirenden Prioritäts-Obligationen nachträglich bewirkt.
g. 8.
Diejenigen Prioritäts·. Obligationen, welche ausgeloost oder gekundigt sind
und, der Bekanntmachung durch die öffentlichen Blätter ungeachtet, nicht recht-
zeitig zur Realisirung eingehen, werden während der nächsten zehn Jahre von dem
Vorstande der Hannover-Altenbekener Eisenbahngesellschaft alljährlich einmal
öffentlich aufgerufen; gehen sie aber dessenungeachtet nicht spätestens binnen Jahres-
frist nach dem letzten öffentlichen Aufrufe zur Realisation ein, so erlischt ein
jeder Anspruch aus denselben an das Gesellschaftsvermögen, was unter Angabe
der Nummern der werthlos gewordenen Prioritäts-Obligationen von dem Vor-
stande der Gesellschaft öffentlich bekannt zu machen ist. 6.9