Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1872. (63)

— 614 — 
Tarif, 
nach welchem die Abgaben für die Benutzung des Hafens zu Labö 
im Kreise Ploen) Regierungsbezirk Schleswig vom 1. November 
1872. ab bis auf Weiteres zu entrichten sind. 
Vom 12. August 1872. 
Es wird entrichtet: 
A. An Hafengeld von Schiffsfahrzeugen: 
I. bis zu drei Lasten (sechs Tonnen) Tragfähigkeit, be- 
laden oder unbeladen: 
beim Eingang 1 Silbergroschen, 
beim Ausganeggg 1 - 
für jedes Fahrzeugz; 
II. von mehr als drei Lasten (sechs Tonnen) Trag- 
fähigkeit: 
a) wenn sie beladen sind: 
beim Einganeggg 1# - 
beimAusgange......................... 1# - 
b) wenn sie Ballast führen oder leer sind: 
beim Eingangg ... 1 - 
beim Ausgange . . ..................... .. 1 - 
für jede Last (jede zwei Tonnen) der Tragfähigkeit. 
B. An Bohlwerkögeld: 
von allen Waaren und Gegenständen, welche über die Bohlwerke des Hafens zu 
Lande gebracht, oder von denselben aus verladen werden: 
1) von Brennholz, Torf) Holz, und Torfkohlen, Heu) Stroh, Dachreth, 
Dünger, Tang) Kalksteinen, Erde, Kreide, Töpfergut, Sand, Granit- 
und Feldsteinen, sowie von Umziehegut: 
a) in Schiffen, für jede geladene Last (jede zwei 
Tonnenrrrrrnrnnn .. ... ... 2 Silbergroschen, 
3 
2) von
	        
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