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Gesetz-Sammlung
für die
Königlichen Preußischen Staaten.
.“ # Nr. 37. A
(Nr. 8072.) Vertrag zwischen Preußen und Hamburg wegen Herstellung einer Eisenbahn
von Stade nach Cuxhaven. Vom 24. Juni 1872.
Se#e Mafestät der Deutsche Kaiser, König von Preußen, und der Senat der
freien und Hansestadt Hamburg, von dem Wurnsche geleitet, die Eisenbahn-
verbindungen zwischen den beiderseitigen Staatsgebieten zu erweitern, haben zum
Zwecke einer hierüber zu treffenden Vereinbarung zu Bevollmächtigten ernannt:
Seine Majestät der Deutsche Kaiser, König von Preußen:
Allerhöchstihren Geheimen Regierungsrath Hermann Dudden-
hausen, «
der Senat der freien und Hansestadt Hamburg:
den Syndikus Dr. Carl Hermann Merck,
“ unter dem Vorbehalte der Ratifikation folgenden Vertrag abgeschlossen
aben. - -
Artikel 1.
Die Königlich Preußische Regierung und der Senat der freien und Hanse-
stadt Hamburg verpflichten sich gegenseitig, die Herstellung einer Eisenbahn von
Stade nach Cuxhaven, im unmittelbaren Anschluß an die von Harburg nach
Stade auszuführende Bahn, zu gestatten und zu fördern.
Zu diesem Behufe wird der Senat der freien und Hansestadt Hamburg
die Konzession für den Bau und Betrieb dieser Bahn, insoweit dieselbe im Ham-
burgischen Gebiete anzulegen ist, der Cuxhavener Eisenbahn., Dampfschiff= und
Hasen-Aktiengesellschaft ertheilen, welche die Konzession für den im Preußischen
Gebiete belegenen Theil der Bahn durch die Allerhöchste Konzessions-Urkunde vom
22. Mai d. J. bereits erhalten hat.
Artikel 2.
In der zu ertheilenden Konzession wird der Senat der freien und Hansestadt
Hamburg der Cuxbavener Eisenbahn-, Dampfschiff= und Hafen-Aktiengesellschaft,
ohne vorgängiges Einvernehmen mit der Königlich Preußischen Regierung) keine
erschwerende Bedingungen auferlegen, welche nicht bei den Eisenbahnanlagen in
Jahrgang 1872. (Nr. 8072.) 85 Preu-
Ausgegeben zu Berlin den 4. Oktober 1872.