Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1872. (63)

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Preußen allgemein zur Anwendung kommen oder im gegenwärtigen Vertrage 
ausdrücklich vorgesehen sind. 
Der Senat der freien und Hansestadt Hamburg wird vielmehr der Cux- 
havener Eisenbahn-, Dampfschiff- und Hafen-Aktiengesellschaft die Durchführung 
ihres Unternehmens thunlichst erleichtern und ihr insbesondere das Recht zur 
Expropriation verleihen. 
Artikel 3. 
Ferner wird bei Ertheilung der Konzession der Senat der freien und Hanse- 
stadt Humburg der Cuxhavener Eisenbahn., Dampfschiff- und Hafen-Aktiengesellschaft 
nach Maßgabe ihres Gesellschaftsstatuts auch in dem Hamburgischen Gebiete die 
Rechte einer Korporation zugestehen. Die Gesellschaft soll jedoch ihr Domizil 
und den Sitz ihrer Verwaltung im Königreich Preußen behalten, und ungeachtet 
der Ausdehnung ihres Unternehmens auf das Hamburgische Gebiet in Bezug auf 
das allgemeine staatliche Aussichtsrecht über die Verwaltung des in Rede 
stehenden Eisenbahn Unternehmens lediglich von der Königlich Preußischen Re- 
gierung ressortiren, wodurch indessen das Beaussichtigungs- und Genehmigungsrecht 
des Senates der freien und Hansestadt Hamburg in Bezug auf den Bau und 
Betrieb der im Hamburgischen Gebiete zur Ausführung kommenden Anlagen und 
deren etwalge Erweiterungen nicht beeinträchtigt werden soll. Die Genehmigung 
von Erweiterungen des Unternehmens außerhalb des Hamburger Staatsgebiets 
sowie der Emission von Prioritäts-HObligationen bleibt lediglich der Koniglich 
Preußischen Reglerung anheimgestellt. Bei der in diesem Artikel bezüglich des 
Domilzils der Gesellschaft getroffenen Bestimmung wird vorausgesetzt, daß dadurch 
der Gerichtsstand des Kontrakts, der belegenen Sache oder des begangenen Ver- 
brechens nicht aufgehoben wird. 
Wegen aller Entschädigungsansprüche, die aus Anlaß der Anlagen im 
Hamburgischen Gebiete oder des Betriebes derselben gegen die Cuxhavener Eisen- 
bahn.) Dampsschiff= und Hafen= Mktiengesellschaft erhoben werden möchten, ist 
dieselbe der Hamburgischen Gerichtsbarkeit unterworfen. 
Artikel 4. 
Die Genehmigung und Feststellung des Bauprojektes innerhalb jedes 
Staatsgebiets bleibt der betreffenden Regierung überlassen. 
Die Punkte, wo die Bahn die beiderseitigen Landesgrenzen überschreitet, 
sollen nöthigenfalls durch deshalb abmordnende beiderseitige technische Kommissaricn 
näher beslimmt werden. Die Projekte für die Ausführung der Bahn und der 
dazu gehörigen Hochbauten 2c. im Bereiche der Befestigungen an der unteren 
Elbe sollen der Militairbehörde vor der Feststellung zur Prüfung vorgelegt 
werden. Oie desfallsigen Festsetzungen sind für die Gesellschaft unbedingt maß- 
gebend und hat sie die durch die Ausführung entstehenden Koslten zu tragen. 
Der Gesellschaft soll zwar gestattet werden, die Bahn zunächst nur mit 
Einem durchgehenden Geleise zu versehen. Das Terrain ist jedoch von vornherein 
für eine doppelgeleisige Bahn zu erwerben, die Gesellschaft auch zu verpflichten, 
seder Zeit auf Aufforderung der betreffenden Regierung das zweite Geleise her- 
zustellen. Di 
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