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Preußen allgemein zur Anwendung kommen oder im gegenwärtigen Vertrage
ausdrücklich vorgesehen sind.
Der Senat der freien und Hansestadt Hamburg wird vielmehr der Cux-
havener Eisenbahn-, Dampfschiff- und Hafen-Aktiengesellschaft die Durchführung
ihres Unternehmens thunlichst erleichtern und ihr insbesondere das Recht zur
Expropriation verleihen.
Artikel 3.
Ferner wird bei Ertheilung der Konzession der Senat der freien und Hanse-
stadt Humburg der Cuxhavener Eisenbahn., Dampfschiff- und Hafen-Aktiengesellschaft
nach Maßgabe ihres Gesellschaftsstatuts auch in dem Hamburgischen Gebiete die
Rechte einer Korporation zugestehen. Die Gesellschaft soll jedoch ihr Domizil
und den Sitz ihrer Verwaltung im Königreich Preußen behalten, und ungeachtet
der Ausdehnung ihres Unternehmens auf das Hamburgische Gebiet in Bezug auf
das allgemeine staatliche Aussichtsrecht über die Verwaltung des in Rede
stehenden Eisenbahn Unternehmens lediglich von der Königlich Preußischen Re-
gierung ressortiren, wodurch indessen das Beaussichtigungs- und Genehmigungsrecht
des Senates der freien und Hansestadt Hamburg in Bezug auf den Bau und
Betrieb der im Hamburgischen Gebiete zur Ausführung kommenden Anlagen und
deren etwalge Erweiterungen nicht beeinträchtigt werden soll. Die Genehmigung
von Erweiterungen des Unternehmens außerhalb des Hamburger Staatsgebiets
sowie der Emission von Prioritäts-HObligationen bleibt lediglich der Koniglich
Preußischen Reglerung anheimgestellt. Bei der in diesem Artikel bezüglich des
Domilzils der Gesellschaft getroffenen Bestimmung wird vorausgesetzt, daß dadurch
der Gerichtsstand des Kontrakts, der belegenen Sache oder des begangenen Ver-
brechens nicht aufgehoben wird.
Wegen aller Entschädigungsansprüche, die aus Anlaß der Anlagen im
Hamburgischen Gebiete oder des Betriebes derselben gegen die Cuxhavener Eisen-
bahn.) Dampsschiff= und Hafen= Mktiengesellschaft erhoben werden möchten, ist
dieselbe der Hamburgischen Gerichtsbarkeit unterworfen.
Artikel 4.
Die Genehmigung und Feststellung des Bauprojektes innerhalb jedes
Staatsgebiets bleibt der betreffenden Regierung überlassen.
Die Punkte, wo die Bahn die beiderseitigen Landesgrenzen überschreitet,
sollen nöthigenfalls durch deshalb abmordnende beiderseitige technische Kommissaricn
näher beslimmt werden. Die Projekte für die Ausführung der Bahn und der
dazu gehörigen Hochbauten 2c. im Bereiche der Befestigungen an der unteren
Elbe sollen der Militairbehörde vor der Feststellung zur Prüfung vorgelegt
werden. Oie desfallsigen Festsetzungen sind für die Gesellschaft unbedingt maß-
gebend und hat sie die durch die Ausführung entstehenden Koslten zu tragen.
Der Gesellschaft soll zwar gestattet werden, die Bahn zunächst nur mit
Einem durchgehenden Geleise zu versehen. Das Terrain ist jedoch von vornherein
für eine doppelgeleisige Bahn zu erwerben, die Gesellschaft auch zu verpflichten,
seder Zeit auf Aufforderung der betreffenden Regierung das zweite Geleise her-
zustellen. Di
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