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Dem Snnuate ist es vorbehalten, zur Regelung des Verkehrs zwischen ihm
und der Gesellschaft, sowie zur Handhabung der ihm zuständigen Aufsichts= und
Hoheitsrechte einen besonderen Kommissarius zu bestellen. Derselbe hat die
Beziehungen des Senates zu der Eisenbahnverwaltung in allen Fällen wahrzu-
nehmen, die nicht zum direkten grichtlichen oder polizeilichen Einschreiten der
kompetenten Behörden geeignet sind.
Artikel 7.
Die Eisenbahnbeamten sind während ihres Aufenthaltes „ Hamburgischem
Gebiete den Hamburgischen Gesetzen und Anordnungen unterworfen; jedoch sollen
die Beamten, welche beim Bau und Betriebe der Bahn im Hamburgischen
Gebiete stationirt werden, dadurch keine Aenderung ihrer Unterthanenverhaͤltnisse
erleiden und, wenn sie nicht Hamburgische Unterthanen sind, während ihres
dienstlichen Aufenthalts nur denjenigen Steuern und Personallasten unterworfen
sein, welche nach den Hamburgischen Gesetzen unter gleichen Verhaͤltnissen fuͤr
alle, eine Geschäfts- oder Erwerbsthätigkeit ausübende Fremde zur Anwendung
kommen.
Artikel 8.
Für die Bahnpolizei sind die bezüglichen Reichsverordnungen maßgebend;
über die etwa zu erlassenden Ausführungsbestimmungen werden beide Regierun-
en vor dem Erlasse sich benehmen und gleichlautende Bestimmungen zu erzielen
schen.
Artikel 9.
Die Regulirung der Zollverhältnisse sowohl auf der Bahn, wie bezuͤglich
der bei Cuxhaven projektirten Hafenanlagen, wozu auch insbesondere die Ser
ellung der Richtung der Zolllinie gehört, bleibt der besonderen Vereinbarung
er beiden Regierungen vorbehalten, deren Feftsetzungen für die Cuxhavener Eisen-
bahn Dampfschf und Hafen-Aktiengesellschaft bindend sein sollen. Namentlich
soll die Gesellschaft bezüglich der Herstellung der zur Niederlegung und zur zoll-
amtlichen Abfertigung der Waaren erforderlichen Lokalitäten, sowie begüglich der
Beschaffung der nöthigen Wohnungen für die Zollbeamten und aller sonst er-
forderlichem zollamtlichen Einrichtungen und Anlagen den zu stellenden Anforde-
rungen ohne Weiteres unterworfen und zur alleinigen Tragung der dadurch er-
wachsenden Kosten verpflichtet sein.
Artikel 10.
Die der Gesellschaft im Interesse der Militalr-, Post- und Telegraphenver=
waltung und bezüglich ihrer Bahnbeamten und Arbeiter für das Preußische
Staatsgebiet in der Allerhöchsten Konzession vom 22. Mai 1872. (sub VI., VII.,
VIII. und IX.) auferlegten Bedingungen sollen auch für das Hamburgische Ge-
biet maßgebend sein.
Für Kriegsbeschädigungen und Demolirungen, mögen solche vom Feinde
ausgehen oder im Interefe der Landesvertheidigung veranlaßt werden, soll die
Gesellschaft einen Ersatz weder vom Preußischen oder Hamburgischen Staate, noch
vom Reiche beanspruchen können. Art
rt.