Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1872. (63)

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Artitel 11. 
Die Königlich Preußische Regierung wird von dem Unternehmen der Bahn 
von Stade nach Cuxhaven) einschließlich der im Hamburgischen Gebiete belegenen 
Bahnstrecke, eine Eisenbahnabgabe nach Maßgabe ihrer Gesetze vom 30. Mai 1853. 
und 21. Mai 1859., sowie der dazu ergehenden abändernden und ergänzenden 
Bestimmungen erheben und diejenige Quote, welche bei Repartition nach Ver- 
hältniß der Gesammtlänge dieser Bahn zu der Länge der auf Hamburgischem 
Gebiete belegenen Strecke auf die letztere vom Beginne des auf die Betriebs- 
eröffnung der ganzen Bahnlinie Stade-Cuxhaven folgenden Kalenderjahres entfal- 
len wird, alljährlich an den Senat der freien und Hansestadt Hamburg über- 
weisen und an die von ihm zu bezeichnenden Einnahmestellen abführen lassen. 
Der Senat der freien und Hansestadt Hamburg wird dagegen von der 
Cuxhavener Eisenbahn., Dampfschiff= und Hafen-Aktiengesellschaft bezüglich ihrer 
Eenbahrnternefmung kein Konzessionsgeld fordern, auch wegen des zu der Bahn 
und dem Bahnhofe verwendeten Grundeigenthums auf Hamburgischem Gebiete 
weder Grundsteuer erheben, noch wegen des Bahnbetriebes Gewerbe- oder Ein- 
kommensteuer in Anspruch nehmen. 
Artikel 12. 
Der 8. 42. des Preußischen Eisenbahngesetzes vom 3. November 1838., 
wonach dem Staate vorbehalten ist, das Eigenthum der von ihm konzessionirten 
Privateisenbahnen mit allem Zubehör nach Ablauf von dreißig Jahren nach der 
Betriebseröffnung oder auch fäte-, nach mindestens ein Intr. vorher erfolgter 
Ankündigung, anzukaufen, wird vom Senate der freien und Hansestadt Hamburg 
auch für die im Hamburgischen Staatsgebiete belegene, in Rede stehende Bahn- 
strecke nebst allem Zubehör — wozu die von der Gesellschaft projektirte Hafen- 
anlage selbstredend nicht zu rechnen ist — in Kraft gesetzt. 
Für den Fall, daß sich beide Hohe kontrahirende Regierungen über die 
gleichzeitige beiderseitige Ausübung dieses Rechts je für Ihr Gebiet nicht verstän- 
digen sollten, soll jede Regierung das Recht und die Bersflichtun haben, beim 
etwaigen Erwerbe der in Ihrem Gebilete belegenen Bahnstrecke auch die im Gebiete 
der anderen kontrahirenden Hohen Regierung belegene Bahnstrecke mitzuerwerben. 
Diejenige von beiden Regierungen), welche solchergestalt die ganze Bahn 
von Stade nach Cuxhaven erwerben möchte, soll jedoch verpflichtet sein, der an- 
deren Regierung zu jeder Zeit auf deren Verlangen das Eigenthum der auf deren 
Staatsgebiete liegenden Bahnstrecke gegen Erstattung eines nach Verhältniß des 
Anlagekapitals zu berechnenden Theiles des aufgewendeten Erwerbspreises abzu- 
treten. 
Sowohl für diesen Fall, als auch, wenn sonst es vorkommen möchte, daß 
die der Gesellschaft ertheilten Konzessionen in dem einen oder dem anderen Gebiete 
oder in beiden Gebieten erlöschen, sind beide Hohe kontrahirende Regierungen ein- 
verstanden, daß der einheitliche Betrieb der Bahn nicht aufhört, und werden des- 
da sofort das Nöthige vereinbaren, um den Betrieb für beide Gebiete im Zu- 
ammenhange nach dem Zwecke und den Modalitäten dieses Vertrages ununter- 
brochen fortzusetzen. 
(Nr. 8072) Art.
	        
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