Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1872. (63)

— 626 — 
Artikel 13. 
Anderen Eisenbahn--Unternehmern bleibt sowohl der Anschluß an die in 
Rede stehende Eisenbahn, als die Benutzung derselben gegen zu vereinbarende, 
event. von der betreffenden Regierung für Ihr Gebiet festzusetzende Fracht= oder 
Bahngeldsätze vorbehalten. 
Artikel 14. 
Beide Regierungen erklären sich bereit, unter den üblichen Bedingungen 
zum Bau und Betrieb einer Eisenbahn von Cuxhaven nach Bremerhafen und 
Geestemünde die Konzession zu ertheilen, falls sich um dieselbe ein geeigneter Unter- 
nehmer bewerben sollte, und werden sodann wegen der beiderseitigen Beziehungen 
zu einander) beziehungsweise zu dem Bahnunternehmer, in Verhandlung treten. 
Artikel 15. 
Falls die Königlich Preußische Regierung sich zur Fortführung der Hanno- 
verschen Staatsbahn nach Hamburg entschließen sollte, wird der Senat der freien 
und Hansestadt Hamburg die Ausführung dieses Unternehmens, insbesondere die 
Gewinnung eines zweckmäßigen Bahnhofes daselbst, bereitwilligst fördern. 
Artikel 16. 
Dieser Vertrag soll zweimal ausgefertigt und beiderseits zur Ratifikation 
vorgelegt werden. Die Auswechselung der Natifikations-Urkunden soll binnen zehn 
Wochen in Berlin erfolgen. 
So geschehen zu Hamburg, den 24. Juni 1872. 
(I. S.) Duddenhausen. (. S.) C. H. Merck. 
Der vorstehende Vertrag ist ratifizirt und die Auswechselung der Ratifi- 
kations-Urkunden ist bewirkt worden. 
  
(Tr. 8073.)
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.