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(Nr. 8073.) Vertrag zwischen Prcußen und Sachsen wegen Herstellung einer direckten
Eisenbahn von Berlin nach Dresden. Vom 6. Juli 1872.
Sine Majestät der Deutsche Kaiser, König von Preußen, und Seine Majestät
der König von Sachsen, in dem Wunsche übereinstimmend, die zwischen den
beiderseitigen Staatsgebieten bereits bestehenden Eisenbahn-Verbindungen durch
Herstellung einer direkten Eisenbahn von Berlin nach Dresden zu erweitern,
haben zum Behufe einer hierüber zu treffenden Vereinbarung zu Bevollmächtigten
ernannt:
Seine Majestät der Deutsche Kaiser, König von Preußen:
Allerhöchstihren Geheimen Regierungsrath Eberhard D'Avis,
Seine Majestät der König von Sachsen:
Allerhöchstihren außerordentlichen Gesandten und bevollmächtigten
Minister am Königlich Preußischen Hofe, Geheimen Rath Hans
v. Könneritz,
welche nach gegenseitiger Mittheilung ihrer in guter und gehöriger Form befun-
denen Vollmachten unter Vorbehalt der Ratifikation über folgende Punkte über-
eingekommen sind.
Artikel 1.
Die Königlich Preußische und die Königlich Sächsische Regierung ver-
pflichten sich gegenseitig, die Herstellung einer direkten Eisenbahn von Berlin
nach Dresden zu gestatten und zu fördern. Zu diesem Behufe wird die Königlich
Sächsische Regierung die Konzession für den Bau und Betrieb der im Sachsi-
schen Gebiete belegenen Bahnstrecke derselben Gesellschaft ertheilen, welche die
Konzession für den im Preußischen Gebiete belegenen Theil der Bahn bereits
erhalten hat.
Artikel 2.
Die Gesellschaft hat ihr Domizil und den Sitz ihrer Verwaltung in
Preußen zu nehmen und in Bezug auf alle Maßnahmen und Feslsetzungen,
welche die Verhältnisse der Gesellschaft als solche und die Beaufsichtigung und
Verwaltung des Unternehmens im Allgemeinen betreffen, lediglich von der
Königlich Preußischen Regierung zu ressortiren.
Artikel 3.
Die Genehmigung und Feststellung des Bauprojekts innerhalb jedes
Staatsgebietes bleibt der betreffenden Regierung überlassen.
Die Punkte, wo die Bahn die beiderseitigen Landesgrenzen überschreitet,
sollen nöthigenfalls durch deshalb abzuordnende beiderseitige technische Kom-
missarien näher bestimmt werden.
Artikel 4.
Die Spurweite der zu erbauenden Eisenbahn soll in Uebereinstimmung
mit den anschließenden Bahnen überall gleichmäßig 1/425 Meter im Lichten der
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