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Artikel 13.
Die Königlich Preußische Regierung wird nach Maßgabe ihrer Gesetze
vom 30. Mai 1853. und 21. Mai 1859., sowie der dazu etwa noch ergehenden
abändernden und ergänzenden Bestimmungen alljährlich für die direkte Eisenbahn
von Berlin nach Dresden einschließlich der im Königlich Sächsischen Gebiete
belegenen Bahnstrecke eine Eisenbahnabgabe berechnen, feststellen und erheben,
und von dieser Abgabe an die Königlich Sächsische Regierung unter Mittheilung
des Repartitionsplans denjenigen Theil abführen, welcher sich nach dem Ver-
hältniß berechnet, in welchem die Länge der auf Königlich Sächsischem Staats-
gebiete liegenden Eisenbahnstrecke zu der Gesammtlänge des ganzen Eisenbahn-
Unternehmens steht, dessen Theil sie bildet.
Eine Beiziehung der fraglichen Unternehmung zu anderweiten direkten
Staatssteuern wird im Königreiche Sachsen so lange und insoweit nicht statt-
finden, als solches im Königreiche Preußen nicht geschieht und durch den der
Königlich Sächsischen Regierung zufallenden Antheil an der Eisenbahnabgabe
die Grundsteuer gedeckt wird, welche nach den Landesgesetzen von der im Säch-
sischen Gebiete belegenen Bahnstrecke zur Erhebung kommen würde. Insbesondere
wird die Königlich Sächsische Regierung von der Gesellschaft, welche die Kon-
zession in Preußen ohne Auferlegung einer Konzessionsabgabe bereits erhalten hat,
eine solche Abgabe auch Ihrerseits nicht erheben.
Artikel 14.
Die beiden vertragenden Regierungen werden Sich der Gesellschaft gegen-
über das Recht vorbehalten, die auf Ihren betheiligten Gebieten belegenen Strecken
der Bahn nach Maßgabe der Bestimmungen des Preußischen Gesetzes über
Eisenbahn-Unternehmungen vom 3. November 1838. zu erwerben. Es soll jedoch,
ungeachtet einer etwa eintretenden Aenderung in den Eigenthumsverhältnissen
der Bahn, eine Unterbrechung des Betriebes auf derselben nicht eintreten, viel-
mehr wegen Erhaltung eines ungestörten einheitlichen Betriebes, unter Anwen-
dung gleicher Tarifsätze und Tarifbestimmungen für die ganze Bahnlinie, zuvor
eine den Verhältnissen angepaßte Verständigung Platz greifen.
Für den Fall, daß die Königlich Preußische Regierung die in Ihrem Ge-
biete belegene Strecke der Bahn ankaufen, die Königlich Sächsische Regierung
aber von dem Ihr der Gesellschaft gegenüber zustehenden Ankaufsrechte nicht gleich-
zeitig Gebrauch machen würde, gewährt die Königlich Sächsische Regierung
der Königlich Preußischen Regierung das Recht des Ankaufs auf der anschließen-
den Sächsischen Strecke nach Maßgabe des Königlich Preußischen Gesetzes über
die Eisenbahn-Unternehmungen vom 3. November 1838., behält sich jedoch die
Befugniß vor, das Eigenthum der in Ihr Gebiet fallenden Bahnstrecke zu jeder
Zeit, nachdem dieselbe von der Königlich Preußischen Regierung angekauft worden,
nach einer mindestens ein Jahr vorher gemachten Ankündigung unter denselben
Bedingungen an Sich zu ziehen, unter welchen die Königlich Preußische Re-
gierung dieselbe erworben hat, unter Vergütung der von der Königlich Preu-
sischen Regierung inzwischen etwa ausgeführten Meliorationen, wie auch nach
Abzug des zu ermittelnden Betrages etwaiger Deteriorationen. Aber ruch in
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