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Zwischen der Königlichen Direktion der Westphälischen Eisenbahn zu Muͤnster
einerseits, und den von der Münster-Enscheder Eisenbahngesellschaft zum Abschlusse
dieses Vertrages ernannten Bevollmächtigten, den Herren
1) Regierungsrath Dr. Schüßler,
2) Bankier Blumenfeld,
beide von Steinfurt,
3) Freiherrn v. Schorlemer auf Alst,
andererseits, ist vorbehaltlich der Allerhöchsten Genehmigung der nachfolgende
Vertrag abgeschlossen.
Der Staat übernimmt, sobald die genannte Akliengesellschaft die Bahn
von Münster nach Enschede nach dem Ermessen der Staatsregierung betriebsfähig
hergestellt und ausgerüstet hat, die Verwaltung und den Betrieb dieser Bahn durch
die Königliche Direktion der Westphälischen Eisenbahn zu Münster. Letztere soll
auch bezüglich dieser Verwaltung die Besugnisse einer öffentlichen Behörde haben.
ß. 2.
Die Königliche Direktion der Westphälischen Eisenbahn vertritt alsdann die
Muͤnster-Enscheder Eisenbahngesellschaft nach innen und außen und bildet den
Vorstand derselben mit allen Befugnissen, welche gesetzlich dem Vorstande einer
Aktiengesellschaft zustehen, und ohne andere Beschränkungen, als in diesem Ver-
trage festgesetzt sind.
Sie verwaltet nach Maßgabe der Allerhöchsten Konzessions-Urkunde und
der vom Königlichen Ministerium für Handel, Gewerbe und öffentliche Arbeiten
ihr zu ertheilenden Verwaltungsvorschriften die Münster-Enscheder Eisenbahn mit
deren Betriebsmaterial und sonstigem Zubehör als einen von der Westphälischen
Eisenbahn getrennten Vermögenskompleg, und führt über beide Bahnen getrennte
Rechnung. Die Kosten der allgemeinen Verwaltung beider Bahnen werden auf
dieselben nach deren Meilenzahl vertheilt.
Die Verwaltung der Münster-Enscheder Bahn geschieht lediglich für Rech-
nung und Gefahr der Gesellschaft, so daß der Staat gegenüber der Gesellschaft
für einen Reinertrag der Bahn keinerlei Garantie übernimmt und ebensowenig
dritten Personen gegenüber für die Erfüllung der Verträge und Verbindlichkeiten
haftet, welche die Königliche Direktion als Vertreterin des Münster-Enscheder
Eisenbahn. Unternehmens kontrahirt hat.
Die Königliche Direktion hat die bis zum Eintritte ihrer Verwaltung von
der Münster-Enscheder Eisenbahngesellschaft durch deren bisherige Verwaltungs.
gene statutgemäß kontrahirten Verbindlichkeiten aus dem Gesellschaftsfonds zu
erichtigen.
Die Königliche Direktion hat insbesondere auch die event. jährlich zu ver-
theilende Dividende nach Maßgabe des Gesellschaftsstatuts und bes . 4. dieses
Vertrages festzusetzen.
S. 3.