Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1872. (63)

— 635 — 
g. . 
Während die Münster-Enscheder Eisenbahn vom Staate verwaltet wird, 
hat die Gesellschaft ihren Sitz und Gerichtsstand und ihre Gesellschaftskasse in 
Münster, und die Generalversammlungen ihrer Aktionaire und die Sitzungen 
ihres Aufsichtsrathes in Münster abzuhalten. 
K. 4. 
Die Königliche Direktion hat mit dem Aussichtsrathe über alle wichtigen 
Verwaltungsangelegenheiten, insbesondere über die Beschaffung der Mittel zur 
etwaigen Erweiterung oder besseren Ausrüstung des Unternebmens, über Be- 
messung der den Reserve- und Erneuerungsfonds zu überweisenden Summen, 
über Feststellung und Abänderung der Fahrpläne und der Tarife, sowie über 
Festsetzung der Divldenden in Berathung zu treten und im Falle der Meinungs- 
verschiedenheit die alsdann maßgebende Entscheidung des Ministeriums für Handel, 
Gewerbe und öffentliche Arbeiten einzuholen. 
Dem Verwaltungsrathe wird über den Betrieb des Unternehmens in der 
ersten Hälfte des auf das betreffende Betriebsjahr folgenden Jahres die Betriebs- 
rechnung zur Prüfung und Decharge-Ertheilung vorgelegt. Diejenigen Er- 
innerungen gegen die Rechnungen, welche nicht schon durch die Königliche 
Direktion selbst erledigt werden, werden dem Königlichen Ministerium für Handel, 
Gewerbe und öffentliche Arbeiten vorgetragen, welchem darüber die schließliche 
Entscheidung zusteht. 
Bei der dem Aufsichtsrathe in §. 4. Alinea 2. §. 10. und F. 15. des 
Statuts ertheilten Befugniß zur Erhöhung des Gesellschaftskapitals zu den dort 
bezeichneten Zwecken, zur Ausfertigung neuer Aktien 2c. und zur Wahl der Ge- 
sellschaftsblätter behält es sein Bewenden, während die dem Aufsichtsrathe in 
§. 37. gegebenen Verwaltungsbefugnisse, insbesondere die Befugniß zur Auf- 
stellung von Verwaltungs-Reglements und Instruktionen und zur Beschlußfassung 
bezüglich der in §. 37. unter Nr. 1. 3. 4. 5. und 6. bezeichneten Gegenstände 
für die Dauer der Königlichen Verwaltung suspendirt werden. 
Für diese Zeit tritt ferner an Stelle des §. 40. des Statuts folgende 
Bestimmung: 
„Die auswärtigen Mitglieder des Aufsichtsrathes erhalten für die Tage, 
wo Konferenzen stattfinden, drei Thaler Diäten und, soweit sie nicht 
auf der Münster-Enscheder Bahn selbst reisen, Erstattung ihrer Reise- 
auslagen.“ 
Sollte der Bruttoertrag der Bahn sich so hoch belaufen, daß nach Abzug der 
in §. 18. sub Nr. 1. und 2. des Statuts bezeichneten Ausgaben und nach Abzug 
einer Dividende im Betrage von 5 Prozent für das gesammte Stammaktien- und 
Prioritäts. Stammaktien-Kapital ein weiterer Ueberschuß erzielt worden ist, so er- 
hält der Aufsichtsrath — frähestens jedoch erst vom zweiten Betriebsjahre an 
und falls sich die Gesellschaft durch einen nach Ablauf des ersten Betriebsjahres 
(Ne. 8078.) 87“ ein- 
 
	        
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