Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1872. (63)

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einzuholenden Beschluß der Generalversammlung der Altionaire hiermit einverstanden 
erklärt — eine jährliche Tantieme im Betrage von einem halben Prozent dieses 
Ueberschusses, deren Vertheilung unter die Mitglieder nach Vorschrift des §. 40. 
Alinea 2. des Statuts erfolgt. #„ **21 
In den Betriebsjahren, wo ein solcher Ueberschuß nicht erzielt ist, erhalten 
die Mitglieder des Aussichtsrathes keine Tantièeme. 
g. 5. 
Für die Dauer der Königlichen Verwaltung wird an Stelle des §. 21. 
des Statuts Folgendes bestimmt: 
Im zweiten oder dritten Quartal jeden Jahres finden die ordentlichen 
Generalversammlungen der Aktionaire statt, in welchen die Wahl der Mitglieder 
des Aufsichtsrathes nach Maßgabe des Statuts vollzogen und der Geschäftsbericht 
der Königlichen Direktion für das verssossene Betriebsjahr, sowie der Bericht des 
Aufsichtsrathes über die Prüfung der Rechnung für dasselbe unter Vorlegung des 
Rechnungsabschlusses erstattet wird. » 
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versammlung eine für die Königliche Direktion bindende Beschlußfassung nicht 
zu. Dagegen behält es auch während der Dauer der Königlichen Verwaltung 
bei der Bestimmung des §. 24. des Statuts sein Bewenden, mit alleiniger Aus- 
nahme der sub Nr. 9. daselbst vorgesehenen Entlassung von Mitgliedern des 
Vorstandes. 
K. 6. 
Alle diesem Vertrage entgegenstehenden Bestimmungen der Gesellschafts- 
statuten, insbesondere die bezüglich des Gesellschaftsvorstandes in S§. 41. bis 
48. getroffenen Vorschriften, haben für die Dauer dieses Vertrages keine Geltung. 
S. 7. 
r Die Dauer der staatlichen Verwaltung ist zunächst bis zum 1. Januar 1890. 
vereinbart. 
Jeder der Kontrahenten kann alsdann diesen Vertrag für die Folge auf- 
lösen, hat jedoch diese Absicht mindestens Ein Jahr vorher zu erklären. Erfolgt 
diese Kündigung nicht, so ist das Vertragsverhältniß vom 1. Januar 1890. auf 
unbestimmte Zeit prorogirt, kann jedoch zum Schlusse jedes folgenden Kalender- 
jahres nach ein Jahr zuvor erklärter Kündigung von jedem Kontrahenten auf- 
gelöst werden. 
Nur für den Fall, daß der Staat sich des Eigenthums oder der Ver- 
waltung der Westphälischen Staatsbahn begeben sollte) ist die Staatsreglerung 
berechtigt, den gegenwärtigen Vertrag auch schon vor dem Jahre 1890. zum 
Shuse jedes Kalenderjahres nach sechs Monate vorher erklärter Kündigung 
aufzuheben. - 
Zur Kündigung Seitens der Gesellschaft bedarf es eines Beschlusses der 
Generalversammlung der Aktionaire. g.8
	        
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