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einzuholenden Beschluß der Generalversammlung der Altionaire hiermit einverstanden
erklärt — eine jährliche Tantieme im Betrage von einem halben Prozent dieses
Ueberschusses, deren Vertheilung unter die Mitglieder nach Vorschrift des §. 40.
Alinea 2. des Statuts erfolgt. #„ **21
In den Betriebsjahren, wo ein solcher Ueberschuß nicht erzielt ist, erhalten
die Mitglieder des Aussichtsrathes keine Tantièeme.
g. 5.
Für die Dauer der Königlichen Verwaltung wird an Stelle des §. 21.
des Statuts Folgendes bestimmt:
Im zweiten oder dritten Quartal jeden Jahres finden die ordentlichen
Generalversammlungen der Aktionaire statt, in welchen die Wahl der Mitglieder
des Aufsichtsrathes nach Maßgabe des Statuts vollzogen und der Geschäftsbericht
der Königlichen Direktion für das verssossene Betriebsjahr, sowie der Bericht des
Aufsichtsrathes über die Prüfung der Rechnung für dasselbe unter Vorlegung des
Rechnungsabschlusses erstattet wird. »
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versammlung eine für die Königliche Direktion bindende Beschlußfassung nicht
zu. Dagegen behält es auch während der Dauer der Königlichen Verwaltung
bei der Bestimmung des §. 24. des Statuts sein Bewenden, mit alleiniger Aus-
nahme der sub Nr. 9. daselbst vorgesehenen Entlassung von Mitgliedern des
Vorstandes.
K. 6.
Alle diesem Vertrage entgegenstehenden Bestimmungen der Gesellschafts-
statuten, insbesondere die bezüglich des Gesellschaftsvorstandes in S§. 41. bis
48. getroffenen Vorschriften, haben für die Dauer dieses Vertrages keine Geltung.
S. 7.
r Die Dauer der staatlichen Verwaltung ist zunächst bis zum 1. Januar 1890.
vereinbart.
Jeder der Kontrahenten kann alsdann diesen Vertrag für die Folge auf-
lösen, hat jedoch diese Absicht mindestens Ein Jahr vorher zu erklären. Erfolgt
diese Kündigung nicht, so ist das Vertragsverhältniß vom 1. Januar 1890. auf
unbestimmte Zeit prorogirt, kann jedoch zum Schlusse jedes folgenden Kalender-
jahres nach ein Jahr zuvor erklärter Kündigung von jedem Kontrahenten auf-
gelöst werden.
Nur für den Fall, daß der Staat sich des Eigenthums oder der Ver-
waltung der Westphälischen Staatsbahn begeben sollte) ist die Staatsreglerung
berechtigt, den gegenwärtigen Vertrag auch schon vor dem Jahre 1890. zum
Shuse jedes Kalenderjahres nach sechs Monate vorher erklärter Kündigung
aufzuheben. -
Zur Kündigung Seitens der Gesellschaft bedarf es eines Beschlusses der
Generalversammlung der Aktionaire. g.8