Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1872. (63)

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g. 8. 
Bei Auflösung des gegenwärtig errichteten Vertragsverhältnisses ist die 
Gesellschaft verpflichtet, auf Verlangen der Königlichen Direktion das von der- 
selben für die Münster-Enscheder Eisenbahn angenommene Beamtenpersonal nach 
Maßgabe der bezüglichen Dienstverträge mit zu übernehmen. 
Münster, den 3. März 1872. 
(Unterschriften.) 
  
(Nr. 8075.) Allerhöchster Erlaß vom 28. September 1872., betreffend die Errichtung Kö- 
niglicher Eisenbahn-Kommissionen mit den Befugnissen und Pflichten 
öffentlicher Behörden für die Verwaltungen des Oberschlesischen und des 
Bergisch-Märkischen Eisenbahn-Unternehmens, sowie die demnchstige 
Uebertragung der Verwaltung der Hessischen Nordbahn an die Königliche 
Eisenbahn- Direktion zu Elberfeld und Auflösung der Kommission der 
Königlichen Direktion der Oberschlesischen Eisenbahn zu Ratibor. 
A# Ihren Bericht vom 25. September d. J. genehmige Ich, daß für die 
Verwaltung des Oberschlesischen Eisenbahn Unternehmens in Posen, Breslau, 
Ratibor und Frankenstein, und für die Verwaltung des Bergisch-Märkischen 
Eisenbahn-Unternehmens in Aachen, Düsseldorf, Essen, Altena und Kassel Be- 
hörden, welche innerhalb der ihnen von dem Minister für Handel, Gewerbe und 
öffentliche Arbeiten überwiesenen Abtheilung der bezeichneten Unternehmen den 
Bau und Betrieb zu leiten bestimmt und der für die Gesammtrerwaltung be- 
stehenden Eisenbahn-Direktion untergeordnet sind, unter der Firma: „Königliche 
Eisenbahn---Kommission“ mit den Befugnissen und Pflichten öffentlicher Behörden 
errichtet werden. Zugleich ermächtige Ich Sie, die Verwaltung der Hessischen 
welche durch Meinen Erlaß vom 13. März 1867. der Königlichen 
Direktion zu Kassel überwiesen s nach Errichtung einer Königlichen 
Kommission daselbst der Königlichen Eisenbabn= Direktion zu Elberfeld 
zu sowie die für die Verwaltung der Wilhelmsbahn durch Meinen 
Erlaß vom 25. April 1870. errichtete Kommission der Königlichen Direktion der 
Oberschlesischen Eisenbahn zu Ratibor nach Einsetzung einer Königlichen Eisenbahn- 
Kommission daselbst aufzulösen. Dieser Erlaß ist durch die Gesetz= Sammlung 
zu veröffentlichen. 
Berlin, den 28. September 1872. 
     
   
  
Wilhelm. 
Gr. v. Itzenplitz. 
An den Minister für Handel, Gewerbe und öffentliche Arbeiten. 
  
(Nr. 8074—80S) Be-
	        
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