Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1872. (63)

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Gesetz-Sammlung 
fuͤr die 
Königlichen Preußischen Staaten. 
  
JNr. 40.— 
  
(Nr. 8077.) Vertrag zwischen Preußen und Bremen wegen Durchführung der Venko- 
Hamburger Eisenbahn durch das Bremische Gebiet. Vom 1. Juli 1872. 
Ser Majestät der Deutsche Kaiser, König von Preußen, und der Senat 
der freien Hansestadt Bremen, von dem Munsche geleitet, die Eisenbahnver- 
bindungen zwischen den beiderseitigen Staatsgebieten zu vermehren, haben zum 
Lwecke einer hierüber zu treffenden Vereinbarung zu Bevollmächtigten ernannt: 
Seine Majestät der Deutsche Kaiser, König von Preußen: 
Allerhöchstihren Geheimen Ober-Finanzrath Ernst Eduard 
Hitzigrath und 
Allerhöchstihren Geheimen Reglerungsrath Hermann Dudden- 
hausen, sowie 
Allerhöchstihren Geheimen Finanzrath Adolph Scholz) 
der Senat der freien Hansestadt Bremen: 
den Senator Friedrich Ludolph Grave und 
den Regierungssekretair Dr. Diedrich Ehuck, 
welche vorbehaltlich der Ratifikation folgenden Vertrag abgeschlossen haben.“ 
Artikel J. 
Die Königlich Preußische Regierung und der Senat der freien Sannsesa 
Bremen Fegih sich wechselseitig, der Cöln-Mindener Eisenbahngeseun aft, 
welche die Konzession zum Bau und Betriebe einer Eisenbahn von Venlo über 
Osnabrück nach Hamburg erhalten hat, die Durchführung dieser Bahn durch 
das Bremische Stkaatsgeblet zu gestatten. 
Artikel I. 
Die Bahnanlage im Bremischen Staatsgebiet soll, soweit nicht das König- 
lich Preußische Ministerium für Handel, Gewerbe un öfentliche Arbeiten und 
der Senat der freien Hansestadt Bremen im Einvernehmen mit einander nach- 
Jehrgarg 1872. (Nr. 8077.) 89 träg. 
Ausgegeben zu Berlin den 20. November 1872.
	        
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