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trägliche Abänderungen und Ergänzungen fenehmigen oder anordnen,) nach den
Bauprojekten erfolgen) welche bei den benagn ichen Vertragsverhandlungen zwischen
Bremen und der Cöln-Mindener Eisen ginehelschast als maßgebend ange-
nommen sind, wonach die Einmündung der Bahn in das Bremische Gebiet bei
Hemelingen resp. Sebaldsbrück und die Ausmündung zwischen Oberneuland und
Sagehorn erfolgen soll.
6rh folgen s Artikel III.
Behufs dieser Bahnanlage verleiht der Senat der freien aeo Bremen
der Cöln Mindener Eisenbahngesellschaft nach Maßgabe ihres Oeselschafie
sann auch im Bremischen Gebiete die Rechte einer Korporation und die Be-
ugniß zur Expropriation. Die Gesellschaft soll jbech nach wie vor ihr Domizil
und den Sitz ihrer Verwaltung in Preußen behalten und, ungeachtet der Aus-
dehnung ihres Unternehmens auf das Bremische Gebiet, in Beug auf alle
Maßnann, welche die Verhältnisse der Gesellschaft als solcher und die Beauf-
sichtigung und Verwaltung ihrer Unternehmungen im Allgemeinen betreffen,
lediglich von der Königlich Preußischen Regierung ressortiren. Insbesondere
sollen die Bestätigung künftiger Abänderungen der Gesellschaftsstatuten, die Ge-
nehmigung der Erweiterung des Unternehmens, der Emission neuer Stamm-
aktien und Prioritäts, Obligationen, die Dotirung des Reserve= und Erneuerungs-
sonds lediglich der Königlich Preußischen Regierung anheimgestellt bleiben.
Artikel IV.
Ingleichen soll die Genehmigung und die Abänderung der Fahrpläne, sowie
die eanse der Tarife und Tarif-Abänderungen auch für die auf Bremi-
schem Gebiete belegene Strecke der Venlo= Hamburger Eisenbahn lediglich und.
allein der Königlich Preußischen Regierung zustehen) welche den Interessen Bre-
mens jede mit den öffentlichen Verkehröinteressen vereinbarliche Berücksichtigung
gewähren wird.
Demgemäß wird die Königlich Preußische Regierung, welche der Cöln-
Mindener Hiendahngesellschest für den Güterverkehr die Ausführung einer
direkten Verbindungs #3 von Hemelingen nach Sagehorn gestattet hat, die
Cöln-Mindener Eisenbahnverwaltung anßalten, die fübdimnsi Personen-,
Schnell= und Kuriesüge, welche auf der Venlo-Hamburger Eisenbahn in der
einen oder anderen Richtung über Bremen hinausgehen, auf der im Artikel II.
des gegenwartigen Vertrages bezeichneten Bahnlinie durch das Bremische Gebiet
zu führen, insoweit nicht nach dem Ermessen der Königlich Preußischen Regie-
rung durch die öffentlichen Verkchrsinteressen andere Dispositionen erfordert
werden.
Außer den im Artikel 10. des Staatsvertrages zwischen Preußen und
Hamburg vom 18. März 1868. vereinbarten, Fiß en dem Rhein und Ham-
burg durchzuführenden Sügen sollen zwischen remen und Hamburg, soweit
das Bedürfniß des Verkehrs es erfordert, besondere bckalke ße eingerichtet werden,
und täglich in der Zeit von 6 Uhr Vormittags bis 1 Vor Abends in jeder
von beiden Richtungen wenigstens elne viermalige Personenbeförderung (einschließ-
lich der in diese Tageszeit fallenden durchgehenden Züge) stattfinden.
Be-