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Bezüglich der Tarife wird insbesondere bestimmt, daß die Cöln-Mindener
Eisenbahngesellschaft auf ihrer Venlo--Hamburger Bahn im Verkehre mit Bremen
sowohl im Binnen- als im murchgehenden Verkehre keine böheren Carifeinheis-
sätze in Anw#endung bringen darf, als auf ihrer Stammba zuftrelt. Cöln-Minden
jewellig Geltung haben werden. Die Strecke Harburg-Hamburg ist bei dieser
Tarifberechnung höchstens zu einer inge von drei Meilen in Ansatz zu bringen.
Ferner soll die Gesellschaft auf ihrer Venlo-Hamburger Bahn die Tarife für
den Verkehr nach und von Bremen thunlichst nach denselben Grundsätzen wie
die Tarife für den Verkehr nach und von Hamburg normiren und für Aus-
nahmen von dieser Regel der Genehmigung des Königlichen Handelsministeriums
bedürfen.
Artikel V.
Die Landeshoheit verbleibt in Ansehung der Bahnstrecke im Bremischen
Gebiete ausschließlich der freien Hansestadt Bremen.
Dem Senate ist es vorbehalten zur Regelung des Verkehrs zwischen ihm
und der Gesellschaft, sowie zur Handhabung der ihm zuständigen Aussichts- und
oheitsrechte, einen besonderen Kommissarius zu bestellen. Derselbe hat die Be-
ziehungen des Senats zu der Eisenbahnverwaltung in allen Fällen wahssuneßmen,
die nicht zum direkten gerichtlichen oder polizeilichen Einschreiten der kompetenten
Behörden geeignet sind.
Wegen aller Entschädigungsansprüche, die aus Anlaß der Esenbahnanlage
lim Bremischen Gebiete oder des Betriebes desen gegen die Cöln-Mindener
Eisenbahngesellschaft erhoben werden möchten) hat die Gesellschaft sich der Bre-
mischen Gerlchtsbarkeit zu unterwerfen.
Artikel VI.
Die Eisenbahnbeamten sind während ihres Aufenthaltes auf Bremischem
Gebiete den Bremischen Gesetzen und Anordnungen unterworfen; jedoch sollen
die Beamten, welche beim Bau und Betrieb der Bahn im Bremischen Gebiete
stationirt werden, dadurch keine Aenderung ihrer Unterthanenverhältnisse erleiden
und, wenn sie nicht Bremische Staatzangehäre ee sind, während ihres dienstlichen
Aufenthaltes nur ernnigen. Steuern un Prsonalla en unterworfen sein, welche
nach den Bremischen Gesetzen unter gleichen Verhältnissen für alle eine Geschäfts-
oder Erwerbsthätigkeit ausübende Fremde zur Anwendung kommen.
Artikel VII. 7
Für die Bahnpolizei find die bezüglichen Reichsverordnungen maßgebend;
über die etwa zu erlassenden Ausführungsbestimmungen werden beide Regierungen
vor dem Erlasse sich benehmen und gleichlautende Betimmungen zu erzielen suchen.
Artikel VIII.
Die Regelung der Zollverhältnisse erfolgt nach Maßgabe der zwischen den
Zollvereinsstaaten und der freien Hansestadt Bremen abgeschlossenen Verträge
vom 26. Januar 1856.) 14. Dezember 1865. und der zu diesen Verträgen ge-
hörenden Nebenabreden und Ausführungsvorschriften, sowie nach Maßsbb- er
von dem Bundesrathe des Deutschen Reichs wegen Unwendung dieser Verträge
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