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auf die im Bremischen Gebiete liegende Bahnstrecke bereits erlassenen oder noch
zu erlassenden Anordnungen.
Qrtikel IX.
In Betreff der Kelegraphenverwaltund oll die Cöln-Mindener Eisenbahn.
gesellschaft verpflichtet sein, sowohl unentgeltlich zu gestatten, daß längs der Bahn
Staatstelegraphen unter ben von der Deutschen Reichsregierung festzusetzenden
Bedingungen angelegt werden, als auch nach Maßgabe der Anordnungen der
Reichsregierung auf den Bahntelegraphen Staats- und Privatdepeschen zu besärdenm.
Artikel X.
Für Kriegsbeschädigungen und Demolirungen, mögen solche vom Feinde
ausgehen oder im Interesse der Landesvertheidigung veranlaßt werden, soll die
Geschlshaft weder vom Staate noch vom Reiche einen Ersatz in Anspruch
nehmen können. -
Artikel XI.
Die Königlich Preußische Regierung wird von dem Unternehmen der
Cöln-Mindener Eisenbahngesellschaft einschließlich der im Bremischen Gebiete
belegenen Bahnstrecke nach Maßgabe ihrer Gesetze vom 30. Mai 1853. und
21. Mai 1859., sowie der dazu ergehenden abändernden und ergänzenden Be-
stmmungen eine Esenbahnabgabe erheben. Von demjenigen Theile beeser Abgabe
welcher durch die Betriebsergebnisse der Bahn von Venlo über Osnabrück na
Bremen und Hamburg einschließlich der Zweigbahn nach Sagehorn, sowie der
Zweigbahn von Haltern nach Essen beziehungsweise Gelsenkirchen aufkommt, wird
die Lönigich Preußische Regierung diejenige Quote, welche bei Repartition nach
Verhältniß der Länge dieser Bahnen sich # die im Bremischen Gebiet gelegene
Bahnstrecke von Beginn des auf die Betriebseröffnung der ganzen Bahnlinie
Venlo--Hamburg folgenden Hlenderiahres ab ergeben wird, alljährlich an den
Senat der freien Kasesont Bremen überweisen, und an die von ihm zu bezeich-
nenden Einnahmestellen abführen lassen.
Der Senat der freien mssestadt Bremen wilrd dagegen die Cöln-Mindener
Elsenbahngesellschaft von allen anderen Abgaben freilassen, namentlich von der-
selben kein Konzessionsgeld fordern, auch wegen ihres Bahneigenthums und
Bahnbetriebes auf Bremischem Gebiete weder Grundsteuer, noch Gewerbe= und
Einkommensteuer in Anspruch nehmen.
Artikel XII.
Sollte die Königlich Preußische Regierung dereinst, sei es auf Grund des
F. 42. ihres Gesetzes über die Estnbah#-Unlgemehmungen vom 3. November
1838., oder im Wege des Vertrages oder aus sonstigem Rechtstitel die Venlo-
Hamburger Eisenbahn erwerben, so wird, in Ansehung der im Bremischen Ge-
biete belegenen Strecke dieser Bahn, der Senat der Areien ansestadt Bremen
hierzu die Zustimmung nicht versagen, soll aber upleich berechtigt sein, alsdann
zu jeder Zeit von der Königlich HPrahschen Reglerung die Uebertragung des
Eigenthums der im Bremischen Gebiete liegenden Bahnstrecke gegen Erstattung
eines nach Verhältniß des Anlagekapitals zu berechnenden Theiles des aufge-
wen-