— 649 —
wendeten Erwerbspreises zu verlangen. Sowohl für diesen Fall, als auch wenn
es sonst vorkommen möchte, daß die der Gesellschaft ertheilten Konzessionen in
dem einen oder in dem anderen Gebiete, oder in beiden Gebieten erlöschen, sind
beide Hohe kontrahirende Regierungen einverstanden, daß der einheitliche Betrieb
der Bahn nicht aufhört, und werden deshalb sofort das Nöthige vereinbaren,
um den Betrieb für beide Gebiete im Zusammenhange nach dem Zwecke und
den Modalitäten dieses Vertrages ununterbrochen fortzusetzen.
Artikel Xll.
Gegenwärtiger Vertrag soll zur Ertheilung der Eingangs vorbehaltenen
Ratifikation vorgelegt und die Auswechselung der Ratifikations-Urkunden binnen
16 Wochen zu Berlin bewirkt werden.
Zur Beurkundung haben die beiderseitigen Bevollmächtigten diesen Vertrag
in wei gleichlautenden Ausfertigungen unter Beidrückung ihrer Siegel eigen-
händig unterzeichnet.
So geschehen zu Berlin, am 1. Juli 1872.
(L. S.) Hictzigrath. (L. S.) Grave.
(L. 8.) Duddenhausen. (L. S.) D. Ehmcck.
(L. S.) Scholz.
Der vorstehende Vertrag ist ratifizirt und die Auswechselung der Ratifi-
kations-Urkunden ist bewirkt worden.
(Nr. 8078.) Allerhöchster Erlaß vom 23. Oktober 1872., betreffend den Tarif, nach welchem
das Brückengeld für dle Benutzung der festen Nahebrücke zwischen
Münster a. Stein und Ebernburg im gewöhnlichen Straßen- und Per-
sonenverkehr bls auf Weiteres zu erheben ist.
Auf Ihren Bericht vom 16. Oktober d. J. will Ich der Bayerischen Altien-
gesellschaft der Pfälzlschen Nordbahnen die Berechtigung zur Erhebung eines
Brückengeldes für die Bemufung der festen Nahebrücke zwischen Münster a. Stein
und Ebernburg im gewöhnlichen Straßen- und Personenverkehr nach Maßgabe
des von Mir vollzogenen, wieder beigefügten Tarifs — unter Vorbehalt einer
Revision von fünf zu fünf Jahren — hiermit verleihen. Dieser Erlaß ist mit
dem Tarife durch die Gesetz Sammlung bekannt zu machen.
Berlin, den 23. Oktober 1872.
Wilhelm.
Gr. v. Itzenplit. Camphausen.
An den Minister für Handel, Gewerbe und öffentliche Arbeiten
und den Finanzminister.
—— Ta-