Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1872. (63)

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wendeten Erwerbspreises zu verlangen. Sowohl für diesen Fall, als auch wenn 
es sonst vorkommen möchte, daß die der Gesellschaft ertheilten Konzessionen in 
dem einen oder in dem anderen Gebiete, oder in beiden Gebieten erlöschen, sind 
beide Hohe kontrahirende Regierungen einverstanden, daß der einheitliche Betrieb 
der Bahn nicht aufhört, und werden deshalb sofort das Nöthige vereinbaren, 
um den Betrieb für beide Gebiete im Zusammenhange nach dem Zwecke und 
den Modalitäten dieses Vertrages ununterbrochen fortzusetzen. 
Artikel Xll. 
Gegenwärtiger Vertrag soll zur Ertheilung der Eingangs vorbehaltenen 
Ratifikation vorgelegt und die Auswechselung der Ratifikations-Urkunden binnen 
16 Wochen zu Berlin bewirkt werden. 
Zur Beurkundung haben die beiderseitigen Bevollmächtigten diesen Vertrag 
in wei gleichlautenden Ausfertigungen unter Beidrückung ihrer Siegel eigen- 
händig unterzeichnet. 
So geschehen zu Berlin, am 1. Juli 1872. 
(L. S.) Hictzigrath. (L. S.) Grave. 
(L. 8.) Duddenhausen. (L. S.) D. Ehmcck. 
(L. S.) Scholz. 
Der vorstehende Vertrag ist ratifizirt und die Auswechselung der Ratifi- 
kations-Urkunden ist bewirkt worden. 
(Nr. 8078.) Allerhöchster Erlaß vom 23. Oktober 1872., betreffend den Tarif, nach welchem 
das Brückengeld für dle Benutzung der festen Nahebrücke zwischen 
Münster a. Stein und Ebernburg im gewöhnlichen Straßen- und Per- 
sonenverkehr bls auf Weiteres zu erheben ist. 
Auf Ihren Bericht vom 16. Oktober d. J. will Ich der Bayerischen Altien- 
gesellschaft der Pfälzlschen Nordbahnen die Berechtigung zur Erhebung eines 
Brückengeldes für die Bemufung der festen Nahebrücke zwischen Münster a. Stein 
und Ebernburg im gewöhnlichen Straßen- und Personenverkehr nach Maßgabe 
des von Mir vollzogenen, wieder beigefügten Tarifs — unter Vorbehalt einer 
Revision von fünf zu fünf Jahren — hiermit verleihen. Dieser Erlaß ist mit 
dem Tarife durch die Gesetz Sammlung bekannt zu machen. 
Berlin, den 23. Oktober 1872. 
Wilhelm. 
Gr. v. Itzenplit. Camphausen. 
An den Minister für Handel, Gewerbe und öffentliche Arbeiten 
und den Finanzminister. 
—— Ta-
	        
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