Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1872. (63)

— 650 — 
Tarif, 
nach welchem das Brückengeld für die Benutzung der festen Nahebrücke 
zwischen Münster a. Stein und Ebernburg im gewöhnlichen Straßen- 
und Personenverkehr zu erheben ist. « 
Vom 23. Oktober 1872. 
  
  
Es werden entrichtet: — p. 
1) von einem Fußgänger, mit Ausnahme der Kinder 
unter zehn Jahren, welche frei sioo. 1 4 
2) für einen leeren oder beladenen Schubkarren, einschließ- 
lich des Führrs . . . . . . . .... 1 4 
3) für ein Stück Vieh, insoweit dasselbe weder angespannt 
st, noch geritten wrnnnnddieied . . .. . .. 114 
Anmerkung Von mehreren zusammengehörigen 
Stücken Kleinvieh (Kälbern, Schaafen, Schwei- 
nen u. s. w.) sind nicht mehr als im Ganzen 
12 Kreuzer oder 3 Sgr. 6 Pf. zu entrichten. 
4) von einem Reiter, einschließlich des Thierees 3110 
5) für ein Fuhrwerk (Chaise, Wagen, Karren u. s. w.), 
einschließlich der Zugthiere und des Führers: 
a) wenn dasselbe noch mit anderen Personen besetzt, 
oder wenn es beladen iit.. 8 2 
b) in anderen Fällen 4 1 
  
  
  
to 
Befreiungen. 
Brückengeld wird nicht erhoben: 
1) von den Salinenarbeitern für ihre Person; 
2) von den Einwohnern von Münster a. Stein und Ebernburg (ausschließ- 
lich der Kurgäste) für sich, ihr Vieh und landwirthschaftliches Fuhrwerk, 
sosern es nicht zum erwerbsmäßigen Transport dient; 
3) von Equipagen und Thieren, welche den Hofhaltungen der Königlichen 
Häuser von Preußen und Bayern und des Fürstlich Hohengollernschen 
Hauses) sowie den Königlichen Gestüten angehören; 
4) von kommandirten Militairs einschließlich der Gendarmerie, einberufenen 
Rekruten, Fuhrwerk und Thieren, welche der Armee oder Truppen auf 
eem Marsche angehören) ferner Kriegs-Vorspanns= und Kriegs-Lieferungs- 
uhren; 
5) von
	        
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