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Tarif,
nach welchem das Brückengeld für die Benutzung der festen Nahebrücke
zwischen Münster a. Stein und Ebernburg im gewöhnlichen Straßen-
und Personenverkehr zu erheben ist. «
Vom 23. Oktober 1872.
Es werden entrichtet: — p.
1) von einem Fußgänger, mit Ausnahme der Kinder
unter zehn Jahren, welche frei sioo. 1 4
2) für einen leeren oder beladenen Schubkarren, einschließ-
lich des Führrs . . . . . . . .... 1 4
3) für ein Stück Vieh, insoweit dasselbe weder angespannt
st, noch geritten wrnnnnddieied . . .. . .. 114
Anmerkung Von mehreren zusammengehörigen
Stücken Kleinvieh (Kälbern, Schaafen, Schwei-
nen u. s. w.) sind nicht mehr als im Ganzen
12 Kreuzer oder 3 Sgr. 6 Pf. zu entrichten.
4) von einem Reiter, einschließlich des Thierees 3110
5) für ein Fuhrwerk (Chaise, Wagen, Karren u. s. w.),
einschließlich der Zugthiere und des Führers:
a) wenn dasselbe noch mit anderen Personen besetzt,
oder wenn es beladen iit.. 8 2
b) in anderen Fällen 4 1
to
Befreiungen.
Brückengeld wird nicht erhoben:
1) von den Salinenarbeitern für ihre Person;
2) von den Einwohnern von Münster a. Stein und Ebernburg (ausschließ-
lich der Kurgäste) für sich, ihr Vieh und landwirthschaftliches Fuhrwerk,
sosern es nicht zum erwerbsmäßigen Transport dient;
3) von Equipagen und Thieren, welche den Hofhaltungen der Königlichen
Häuser von Preußen und Bayern und des Fürstlich Hohengollernschen
Hauses) sowie den Königlichen Gestüten angehören;
4) von kommandirten Militairs einschließlich der Gendarmerie, einberufenen
Rekruten, Fuhrwerk und Thieren, welche der Armee oder Truppen auf
eem Marsche angehören) ferner Kriegs-Vorspanns= und Kriegs-Lieferungs-
uhren;
5) von