Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1872. (63)

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bahn an snmtlihen Betriebsausgaben des Oberschlesischen Eisenbahn-Unter, 
nehmens in folgender Weise partizfpirt: - 
a) an den Kosten für die allgemeine Verwaltung nach Verhältniß der 
Meilenzahl der zu den beiderseitigen Unternehmen gehörigen Bahnen; 
b) an den Kosten für die Bahnverwaltung nach Maßgabe der wirklichen 
Ausgaben; 
) an den Kosten für die Transportverwaltung, soweit dieselben für die 
zum Oberschlesischen Unternehmen gehörigen Lokomotiv-Eisenbahnen ge- 
meinschaftlich verrechnet werden, in nahsiehonen Verhältnissen: 
a) nach Verhältniß der Wagenachsmeilen: 
1) an folgenden Ausgaben des Betriebs-Etats: 
Titel V. (Kosten des Bahntransports): 
A. Schmier= und Putzmaterial für Wagen, 
B. Unterhaltung und Ergänzung der Wagen nebst 
Zubehör, 
Titel VI. (Verschiedene Ausgaben): » 
C. Miethe und Reparaturkosten fremder Wagen, 
2) an folgenden Ausgaben des Erneuerungsfonds: 
Titel IV. (Erneuerung des Wagenparks), 
5) nach dem Durchschnitte der beiden Verhältnisse der Wagenachs- und 
der Lokomotiv-Nugmeilen: 
#1) an folgenden Ausgaben des Betriebs-Etats: 
Titel I., C. Besoldungen, 
Titel II., C. Andere persönliche Ausgaben, 
Titel III., C. Sächliche Verwaltungskosten, 
Titel V., Kosten des Bahntransports (soweit sie nicht die 
Wagen betreffen), 
Titel VI.) C. Verschiedene Ausgaben (mit Ausschluß derjenigen 
für Wagen) 
2) an folgenden Ausgaben des Erneuerungsfonds: 
Titel III. (Erneuerung der Lokomotiven und Tender). 
Dien Gläubigern des Oberschlesischen Eisenbahn-Unternehmens soll erst nach 
völliger Befriedigung der Prioritätsgläubiger der Niederschlesischen Oweigbahn 
imd nach dem im F. 7. stipulirten Eigenthumsübergange das Vermögen der 
Niederschlesischen Zweighahn haftbar werden. 
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