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bahn an snmtlihen Betriebsausgaben des Oberschlesischen Eisenbahn-Unter,
nehmens in folgender Weise partizfpirt: -
a) an den Kosten für die allgemeine Verwaltung nach Verhältniß der
Meilenzahl der zu den beiderseitigen Unternehmen gehörigen Bahnen;
b) an den Kosten für die Bahnverwaltung nach Maßgabe der wirklichen
Ausgaben;
) an den Kosten für die Transportverwaltung, soweit dieselben für die
zum Oberschlesischen Unternehmen gehörigen Lokomotiv-Eisenbahnen ge-
meinschaftlich verrechnet werden, in nahsiehonen Verhältnissen:
a) nach Verhältniß der Wagenachsmeilen:
1) an folgenden Ausgaben des Betriebs-Etats:
Titel V. (Kosten des Bahntransports):
A. Schmier= und Putzmaterial für Wagen,
B. Unterhaltung und Ergänzung der Wagen nebst
Zubehör,
Titel VI. (Verschiedene Ausgaben): »
C. Miethe und Reparaturkosten fremder Wagen,
2) an folgenden Ausgaben des Erneuerungsfonds:
Titel IV. (Erneuerung des Wagenparks),
5) nach dem Durchschnitte der beiden Verhältnisse der Wagenachs- und
der Lokomotiv-Nugmeilen:
#1) an folgenden Ausgaben des Betriebs-Etats:
Titel I., C. Besoldungen,
Titel II., C. Andere persönliche Ausgaben,
Titel III., C. Sächliche Verwaltungskosten,
Titel V., Kosten des Bahntransports (soweit sie nicht die
Wagen betreffen),
Titel VI.) C. Verschiedene Ausgaben (mit Ausschluß derjenigen
für Wagen)
2) an folgenden Ausgaben des Erneuerungsfonds:
Titel III. (Erneuerung der Lokomotiven und Tender).
Dien Gläubigern des Oberschlesischen Eisenbahn-Unternehmens soll erst nach
völliger Befriedigung der Prioritätsgläubiger der Niederschlesischen Oweigbahn
imd nach dem im F. 7. stipulirten Eigenthumsübergange das Vermögen der
Niederschlesischen Zweighahn haftbar werden.
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