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Als Selbstschuldnerin tritt die Oberschlesische Eisenbahngesellschaft in die
p Nlederschlesischen Zweigbahn bisher kontrahirten Prioritäts-Obligationen
nicht ein.
Gegenüber den bisherigen Prioritäts, und sonstigen Gläubigern der Nieder.
schlesischen Suüesgbahngelelscha behält diese ihren Gerichtsstand in Glogau und
soll in dieser Beziehung die Königliche Direktion der Oberschlesischen Eisenbahn
er Gerichtsbarkeit in Glogau unterworfen sein.
Im Uebrigen hat für die Folge die Niederschlesische Sweigbahngesellchaft
ihren Sitz und ihren Gerichlsstand im Domizile der Oberschlesischen Eisenbahn-
gesellschaft.
F. 6.
Die Oberschlesische Eisenbahngesellschaft ist berechtigt, den noch unverwen-
deten Theil des Erlöses der fünfprozentigen Prioritäts-Obligationen der Nieder-
schlesischen Zweigbahngesellschaft Litt. D. zu den im Allerhöchsten Privilegium
vom 6. Dezember 1869. (Gesetz Samml. 1869. S. 1189.) angegebenen Zwecken
nach Maßgabe des Bedürfnisses zu verwenden.
S. 7.
Die Oberschlesische Eisenbehngeselsest soll berechtigt sein, nach erfolgter
Lösung der zwischen der Niederschlesischen Zweigbahngesellschaft und deren Priori-
tätsgläubigern bestehenden Schuldverhältnisse sämmtliche in Gemäßheit des &. 4.
dieses Vertrages nicht umgetauschten Stamm- resp. Stamm Prioritätêaktien
der Niederschlesischen Zweig ahn egen Zahlung deren Nominalbetrages nach
einer drei Monate vorhergehenden Aufforderung als Liquidationswerth einzulösen
und die Einlösungssumme der nicht nach Ablauf der drei Monate zur Einlösung
präsentirten Stamm- resp. Stamm-Prioritätsaktien gerichtlich zu deponiren.
Hierdurch wird die Niederschlesische Lweigbahn mit ihrem gesammten beweglichen
und unbeweglichen Zubehör, insbesondere mit ihrem Betriebsmaterial, dem Re.
erve= und Erneuerungsfonds, überhaupt mit allen, dem Unternehmen der
iederschlesischen Iweigbahn anklebenden Rechten und Verpflichtungen ohne
Weiteres Eigenthum der Oberschlesischen Eisenbahngesellschaft und die Auflösung
der Niederschlesischen Zweigbahngesellschaft ohne Weiteres herbeigeführt, deren
Linuibation ie Oberschlefische Eisinbahngesllchaft für eigene Rechnung hierdurch
übernimmt.
Die Niederschlesische weigbahngesellschaft ist nicht berechtigt, in anderer
Weise ihre Auflösung zu beschließen, den Gegenstand ihres Unternehmens zu
äindern oder auszudehnen, oder Bestandtheile ihres Eigenthums zu veräußern
oder zu verpfänden, oder ihr Grundkapital durch Emission von Aktien oder An-
leihen . erhöhen. ,
ieNummemderinGemäßheitdes§.4.nichteingetauschtenNieders
schlesischen Beizbahn Alien welche in Folge der vorbemerkten Kündigung zur
bestimmten Zahlungszeit nicht zur Einlösung präsentirt werden möchten, werden
zehn de hintereinander Behufs Empfangnahme der Jahlung jährlich öffentlich
aufgerufen.
r. 8079.) Die-