Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1872. (63)

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Diesenigen Aktien, welche nicht innerhalb eines Jahres nach dem letzten 
öffentlichen Aufrufe zur Einlösung präsentirt sind, werden durch diese Säumniß 
ohne Weiteres werthlos, welches alsdann unter Angabe der Nummern der 
werthlos gewordenen Aktien öffentlich bekannt gemacht wird. Die Kosten dieser 
Bekanntmachungen werden aus dem auf die nicht eingelösten Aktien fallenden 
Kapitalbetrage entnommen, dessen Ueberschuß sodann der Beamten-Pensions- 
und Unterstützungskasse der Oberschlesischen Eisenbahn zufällt. - 
Bei der Einlösung der Aktien sind die beim Ablaufe jener im Eingange 
dieses Paragraphen stipulirten dreimonatlichen Kündigungsfrist noch nicht zahl- 
fälligen Dividendenscheine resp. Zinskupons mit abzuliefern, widrigenfalls der Geld- 
betrag derselben von der Abfindung in Abzug gebracht wird. 
KS. S. 
Mit der Uebernahme der Verwaltung und des Betriebes der Tidrf le- 
sischen Zweigbahn geht zugleich das Tsammte Beamten- und Dienstpersonal der 
Niederschlesischen Zweigbahn in den Dienst der Königlichen Direktion der Ober- 
schlesischen Eisenbahngesellschaft über, welche in die mit demselben geschlossenen 
Verträge eintritt. 
iejenigen Oberbeamten inkl. des Betriebsdirektors, welche in ihren jetzigen 
Stellungen bei Auflösung der seitherigen Verwaltung nicht fortbeschäftigt werden 
können, erhalten die ihnen nach Vertrag zustehenden Intraden resp. eine dafür 
zu vereinbarende Abfindungssumme gewährt, ohne daß sie gezwungen sind) ander- 
weite Geschäfte zu übernehmen. 
Die für die Beamten der Niederschlesischen Zweigbahn, deren Wittwen 
und Kinder bestehende Pensions- und Unterstützungskasse, sowie die für Beamte 
und Arbeiter bestehende Krankenkasse bleiben nach den betreffenden Statuten be- 
stehen, wenn nicht mit Zustimmung der beiderseitigen Berechtigten eine Ver- 
einigung der genannten Kassen mit den entsprechenden der Oberschlesischen Bahn 
u Stande kommt. Die Oberschlesische Eisenbahngesellschaft tritt in alle rück- 
schiich der erwähnten Kassen von der Niederschlesischen Zweigbahn übernommenen 
Verbindlichkeiten ein. *1 
Die auf das Jahr 1872. fallende Dividende der Aktionaire der Nieder- 
sclesichen Zweigbahn wird von der Königlichen Direktion der Oberschlesischen 
Eisen ahn berechnet und nach Anhörung des Gutachtens des Verwaltungsrathes 
der Niederschlesischen Zweigbahn vom Königlichen Handelsministerium festgesetzt. 
C. 10. 
Die in Folge dieses Vertrages erforderlichen Nachträge zu den Statuten 
der kontrahirenden Gesellschaften sollen sofort der Köndlichen Staatsregierung 
Behufs Herbeiführung der Allerhöchsten Genehmigung vorgelegt werden. 
6. 11. 
Die Kosten dieses Vertrages inkl. des Stempels trägt die Oberschlesische 
Eisenbahngesellschaft. 
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