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Gesetz-Sammlung
für die
Königlichen Preußischen Staaten.
Nr. 41.
(Nr. 8080.) Kreisordnung für die Provinzen Prcußen, Brandenburg) Pommern, Posen,
Schlesien und Sachsen. Vom 13. Dezember 1872.
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden König von Preußen 2c.
verordnen, mit Zustimmung beider Häuser des Landtages für die Provinzen
Preußen, Brandenburg, Pommern, Posen, Schlesien und Sachsen) was folgt:
Erster Titel.
Von den Grundlagen der Kreisverfassung.
Erster Ibschnitt.
Von dem Umfange und der Begrenzung der Kreise.
C. 1. .
Die Kreise bleiben in ihrer gegenwärtigen Begrenzung als Verwaltungs.
bezirke bestehen.
5
Jeder Kreis bildet nach näherer Vorschrift dieses Gesetzes einen Kommunal=
verband zur Selbstverwaltung seiner Angelegenheiten mit den Rechten einer Kor-
poration.
G. 3.
Die Veränderung bestehender Kreisgrenzen und die Bildung neuer, sowie Veraäͤnberung der
die Zusammenlegung mehrerer Kreise erfolgt durch Gesetz. Kreisgrenten ued Vil,
: . .. . . gneutrusr.
Die in Folge einer derartigen Veränderung erforderliche Auseinandersetzung
zwischen den betheiligten Kreisen ist im Verwaltungswege zu bewirken.
Streitigkeiten, welche hierbei entstehen, unterliegen, vorbehaltlich der Be-
stimmung im §. 5.) der Entscheidung des Verwaltungsgerichts (§5. 187 ff).
Veränderungen solcher Gemeinde- oder Gutsbezirkögrenzen, welche zugleich
Kreisgrenzen sind, ziehen die Veränderung dieser Kreisgrenzen und, wo die Kreis-
Jahrgang 1872. (Nr. 8080.) 91 und
Ausgegeben zu Verlin den 23. Dezember 1872.