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und Wahlbezirksgrenzen zusammenfallen, auch die Veränderung der letzteren ohne
Weiteres nach co
Eine jede Veränderung der Kreisgrenzen ist durch das Amtsblatt bekannt
zu machen.
F. 4
dlusscheiden bter gre- Städte, welche mit Ausschluß der aktiven Militairpersonen eine Ein-
ken täte aus den wohnerzahl von mindestens 25,000 Seelen haben und gegenwärtig einem Land-
kreise angehören, sind befugt, für sich einen Kreisverband, Stadtkreis (F. 169.)
3t, bilden und zu diesem Behufe aus dem bisherigen Kreisverbande auszu-
eiden.
Auf den Antrag der Stadt wird dieselbe durch den Minister des Innern
für ausgeschteden erklärt.
Es ist jedoch zuvor in allen Fällen eine Auseinandersetzung darüber zu
treffen, welchen Antheil die ausscheidende Stadt an dem gemeinsamen Aktiv= und
Passivvermögen des bisherigen Kreises, sowie etwa an fortdauernden Leistungen
zu gemeinsamen Zwecken der beiden neuen Kreise zu übernehmen hat.
Kommt eine Einigung der Betheiligten nicht zu Stande, so entscheidet über
die Streitpunkte das Verwaltungsgericht.
F. 5.
Priratrechtliche Verhältnisse werden durch Veränderungen der Kreisgrenzen
(K. 3. 4.) nicht berührt. grenz
Sweiter Abschnitt.
Von den Kreisangehörigen, ihren Rechten und Pflichten.
F. 6.
Angehörige des Kreises sind, mit Ausnahme der nicht angesessenen servis-
berechtigten Militairpersonen des aktiven Dienststandes, alle diejenigen, welche
innerhalb des Kreises einen Wohnsitz haben.
F. 7.
ser F#i Die Kreisangehörigen sind berechtigt: #
1) zur Theilnahme an der Verwaltung und Vertretung des Kreises, nach
näherer Vorschrift dieses Gesetzes,
2) zur Mitbenutzung der öffentlichen Einrichtungen und Anstalten des
Kreises. b
anbgichten der Krel- Die Kreisangehörigen sind verpflichtet, unbesoldete Aemter in der Verwal-
)ernstastong ur tung und Vertretung des Kreises zu übernehmen. »
ZFZJIZHYH Zur Ablehnung oder zur früheren Niederlegung solcher Aemter berechtigen
(Sründe ber Aüd. folgende Entschuldigungsgründe:
kihens, Volgent¾ 1) anhaltende Krankheit;
isten Ablehnung.) 2) Geschäfte, die eine häufige oder lange dauernde Abwesenheit vom
Wohnorte mit sich bringen; ,
3) das