Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1872. (63)

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3) das Alter von 60 Jahren; 
4) die Verwaltung eines unmittelbaren Staatsamtes; 
5) sonstige besondere Verhältnisse, welche nach dem Ermessen des Kreis- 
tages eine gültige Entschuldigung begründen. 
Beträgt die Amtsdauer mehr als drei Jahre, so kann das Amt nach Ab- 
lauf von drei Jahren niedergelegt werden. 
Wer ein unbesoldetes Amt in der Verwaltung oder Vertretung des 
Kreises während der vorgeschriebenen regelmäßigen Amtsdauer versehen hat, kann 
d blchemuhme desselben oder eines gleichartigen für die nächsten drei Jahre 
ablehnen. 
Wer sich ohne einen der vorbezeichneten Entschuldigungsgründe weigert, 
ein unbesoldetes Amt in der Verwaltung oder Vertretung des Kreises über- 
nehmen, oder das übernommene Amt während der vorgeschriebenen regelmäßigen 
Amtsdauer zu versehen, sowie derjenige) welcher sich der Verwaltung solcher 
Aemter trotz vorhergegangener Aufforderung Seitens des Kreisausschusses that- 
sächlich entzieht, kann für einen Zeitraum von drei bis sechs Jahren der Aus- 
übung seines Rechtes auf Theilnahme an der Vertretung und Verwaltung des 
Kreises für verlustig erklärt und um ein Achtel bis ein Viertel stärker, als die 
übrigen Kreisangehörigen, zu den Kreisabgaben herangezogen werden. 
Die Entscheidung erdgt, sofern der Kreistag den Ablehnenden für nicht 
k.zctschuldigt erklärt, durch den hwschu mit Vorbehalt der Berufung an 
das Verwaltungsgericht. In dem Verfahren nimmt ein vom Kreistage gewählter 
Kommissarius die Obliegenheiten des Klägers wahr. 
C. 9. 
Die Kreisangehörigen sind verpflichtet, zur Befriedigung der Bedürfnisse 
des Kreises Abgaben aufzubringen, insofern der Kreistag nicht beschließt, diese 
Bedürfnisse aus dem Vermögen des Kreises oder aus sonstigen Einnahmen zu 
bestreiten (H. 116. Nr. 3.). 
g. 10 
b) Beitragspflicht zu 
den Kreisabgaben. 
Die Vertheilung der Kreisabgaben darf nach keinem anderen Maßstabe, GEruntsete über die 
als nach dem Verhältnisse der von den Kreisangehörigen zu entrichtenden direkten 
Vertheilung und kluf- 
bringung der Kreis- 
Staatssteuern, beshungpwe, der Mahl- und Schlachtsteuer, und zwar nur abeaben. 
durch Zuschläge zu denselben, beziehungsweise zu den nach §H. 14. und 15. zu 
ermittelnden fingirten Steuersätzen der Forensen, juristischen Personen rc. erfolgen. 
Die Grund., Gebäude-- und die von dem Gewerbebetriebe auf dem platten 
Lande aufkommende Gewerbesteuer der Klasse A. I. ist hierbei mindestens mit 
der Hälfte und höchstens mit dem vollen Betrage desjenigen Prozentsatzes heran- 
uziehen, mit welchem die Klassen- und klassifizirte Einkommensteuer belastet wird. 
im Uebrigen kann die Gewerbesteuer von der Heranziehung ganz frei gelassen, 
darf aber keinenfalls dazu mit einem höheren Prozentsatze, als die Grund= und 
Gebäudesteuer, herangezogen werden. Ausgeschlossen von der Heranziehung bleibt 
die Gewerbesteuer vom Hausirgewerbe. 
Die drei untersten Stufen der Klassensteuer (§. 9. zu a. des Gesetzes vom 
1. Mai 1851., Gesetz= Samml. S. 193.) können von der Heranziehung zu den 
Tr. 8080. 91“ Kreis.
	        
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