Fenstelluag des Kreis-
ebgaben-Vertheilungs=
maßstabes.
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Kreisabgaben ganz freigelassen oder dazu mit einem geringeren Prozentsatze, als
die übrigen Stufen der Klassensteuer und die klassifizirte Einkommensteuer heran-
gezogen werden. In diesem Falle ist den mahl- und schlachtsteuerpflichtigen
Stetten ein verhältnißmäßiger Erlaß an ihrem Gesammtantheile an den Kreis-
abgaben zu gewähren.
Für die mahl und schlachtsteuerpflichtigen Städte ist bei Vertheilung der
Kreisabgaben die Einkommensteuer nur nach Abzug der Mahl- und Schlacht-
steuervergütigung von 20 Thalern (F. 2. zu b. des Gesetzes vom 1. Mai 1851.),
ie Mahl-- und Schlachtsteuer aber mit der Maßgabe in Anwendung zu bringen,
daß die Mahlsteuer nur mit zwei ODrittheilen ihres Rohertrages herangezogen
werden darf. Haben diese Stadte eine Militairbevölkerung, so ist von der nach
Vorstehendem ermittelten Summe eine nach Verhältniß der Militairbevölkerung
zur Civilbevölkerung zu bemessende Quote abzusetzen.
Von dem hiernach ermittelten Betrage der Mahl. und Schlachtsteuer noch
einen Abzug bis höchstens zwanzig Prozent zu beschließen, bleibt der Kreisver-
tretung überlassen.
11. "
Unter Anwendung des nach diesen Grundsätzen (F. 10.) vom Kreistage be-
schlossenen Vertheilungsmaßstabes wird das Kreisabgaben-Soll für die einzelnen
Gemeinden und selbstständigen Gutsbezirke im Ganzen berechnet und denselben
zur Untervertheilung auf die einzelnen Steuerpflichtigen nach demselben Maßstabe,
jur Einziehung, sowie zur Abführung im Ganzen an die Kreis-Kommunalkasse
überwiesen.
Den Städten bleibt die Beschlußnahme darüber, wie ihre Antheile an den
Kreisabgaben aufgebracht werden sollen, vorbehalten.
K. 12.
Der Maßstab, nach welchem die Kreisabgaben zu vertheilen sind, ist für
jeden Kreis bis zum 30. Juni 1874. ein für alle Mal festzustellen und demnächst
unverändert zur Anwendung zu bringen. Der Kreistag ist jedoch befugt, hieibei
zu den Kreisabgaben für Verkehrsanlagen die Grund= und Gebäudesteuer, sowie
die von dem Gewerbebetriebe auf dem platten Lande aufkommende Gewerbesteuer
der Klasse A. I. innerhalb der im §. 10. festgesetzten Grenzen mit einem höheren
Prozentsatze als zu den übrigen Kreisabgaben heranzuziehen, beziehungsweise nach
Maßgabe des §. 10. Absatz 3. die drei untersten Stufen der Klassensteuer von
der Heranziehung zu diesen Kreisabgaben ganz freizulassen oder dazu mit einem
geringeren Prozentsatze heranzuziehen.
Kommt ein gültiger Kreistagsbeschluß über den Vertheilungsmaßstab inner-
halb der festgesetzten Zeit nicht zu Stande, so werden bis zur Herbeiführung
dieses Beschlusses die Kreisabgaben auf die sämmtlichen dresten Staatssteuern,
mit Ausschluß der Hausirgewerbesteuer, und auf die Mahl- und Schlachtsteuer
nach Maßgabe des §. 10. Absatz 1. und 4. gleichmäßig vertheilt.
Der Kreistag kann den festgestellten Maßstab von fünf zu fünf Jahren
einer Revision unterziehen.
Wo gegenwärtig mit Königlicher Genehmigung zu bestimmten Zwecken
Kreisabgaben nach besonderer Vertheilungsart erhoben werden, behält es dasi
is