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bis zum 31. Dezember 1875. sein Bewenden, sofern nicht der Kreistag schon in
der Zwischenzeit auch hierfür den Uebergang zu dem, nach dem gegenwärtigen
Gesetze festgestellten Maßstabe für die Vertheilung der Kreisabgaben beschließt.
Vom 1. Januar 1876. ab tritt der nach diesem Gesetze festzustellende Maßstab
(Absatz 1. und 2.) auch für die bezeichneten Abgaben von selbst in Kraft.
S. 13.
Sofern es sich um Kreiseinrichtungen handelt, welche in besonders hervor-
ragendem oder in besonders geringem Maße einzelnen Kreistheilen zu Gute
kommen, kann der Kreistag beschließen, für die Kreisangehörigen dieser Kreistheile
eine nach Quoten zu bemessende Mehr- oder Minderbelastung eintreten zu lassen.
Die Mehrbelastung kann nach Maßgabe der Beschlüsse des Kreistages durch
Naturalleistungen ersetzt werden. K½ -
Diejenigen physischen Personen, welche, ohne in dem Kreise einen Wohnsitz
zu haben, beziehungsweise in demselben zu den persönlichen Staatssteuern ver-
anlagt zu sein, in demselben Grundeigenthum besitzen, oder ein stehendes Gewerbe,
oder außerhalb einer Gewerkschaft Bergbau betreiben (Forensen), mit Einschluß
der nicht im Kreise wohnenden Gesellschafter einer offenen Handelsgesellschaft
oder einer Kommanditgesellschaft (Artikel 85. und 150. des Allgemeinen Deutschen
Handelsgesetzbuchs), sind verpflichtet, zu denjenigen Kreisabgaben beizutragen,
welche auf den Grundbesitz, das Gewerbe, den Bergbau oder das aus diesen
Quellen fließende Einkommen gelegt werden.
Ein Gleiches gilt von den juristischen Versonen, von den Kommanditgesell-
schaften auf Aktien und Aktiengesellschaften (Artikel 173. und 207. des Handels-
gesetzbuchs), sowie Berggewerkschaften, welche im Kreise Grundeigenthum besitzen
oder ein stehendes Gewerbe oder Bergbau betreiben.
Der Fiskus kann zu den Kreisabgaben wegen seines aus Grundbersitz, Ge-
werbe= und Bergbaubetrieb fließenden Einkommens nicht herangezogen, dagegen
mit der Grund= und Gebäudesteuer um die Hälfte desjenigen Prozentsatzes stärker
belastet werden, mit welchem die Klassen- und klassifizirte Einkommensteuer dazu
herangezogen wird. Im Falle des §. 12. (Absatz 2) tritt diese Belastung auch
ohne Beschluß des Kreistages ein.
Bergwerksbesitzer, welche in dem Umfange ihres Bergwerksbetriebes den in
der Klasse A. I. der Gewerbesteuer veranlagten Gewerbtreibenden gleichstehen,
sind zu den Steuersätzen der Klasse A. I. einzuschätzen und nach Maßgabe dieser
Einschätzung zu den Kreisabgaben heranzuziehen.
G. 15. -
Die Einschätzung der Forensen, der Bergwerksbesitzer, der Kommanditgesell-
schaften auf Aktien, der Aktiengesellschaften und der juristischen Personen zu den
Kreisabgaben erfolgt, soweit sie zu den, der Vertheilung der letzteren zum Grunde
gelegten Staatssteuern (. 10.) nicht schon unmittelbar herangezogen sind, von
dem Kreisausschuß, nach den für die Veranlagung dieser Staatssteuern bestehen-
den gesetzlichen Vorschriften, unter Anwendung des für die Kreisabgaben be-
stimmten Antheilsverhältnisses.
(Nr. d####.) g. 16.
Mehr- oder Minder.
belastung einzelner
Kreietheile.
Herarziehung der
siorensen, juristischen
Personen u. s. w. in
den Kreisabgaben.