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C. 16.
Unzulässigkeit einer Niemand darf von demselben Einkommen in verschiedenen Kreisen zu den
Euegerrs= Kreisabgaben herangejogen werden. Es muß daher dasjenige Einkommen, welches
eEinem Abgabenpflichtigen aus seinem außerhalb des Kreises belegenen Grundeigen-
thume, oder aus seinem außerhalb des Kreises stattfindenden Gewerbe= oder
Vergbaubetriebe zufließt, bei Feststellung des im Kreise zu veranlagenden Ein-
kommens desselben außer Berechnung gelassen werden. Dies geschieht durch Ab-
setzung der bezüglichen Einkommensquote von dem zur Staatssteuer veranlagten
Gesammteinkommen und durch verhältnißmäßige Herabsezung des festgestellten
Steuersatzes. «
F.17.
Vefreiung von ben Die dem Staate gehörigen, zu einem öffentlichen Dienste oder Gebrauche
Kreisobgaben. bestimmten Lirgenschasten und Gebäude, die Königlichen Schlösser, sowie die im
8. 4. zu c. und d. des Gesetzes vom 21. Mai 1861., betreffend die anderweite
Regelung der Grundsteuer (Gesetz Samml. S. 253.) und die im §. 3. zu 2. bis 6.
des Gesetzes vom 21. Mai 1861., betreffend die Einführung einer allgemeinen
Gebäudesteuer (Gesetz Samml. S. 317.)) bezeichneten Grundstücke und Gebäude
sind von den Kreislasten befreit.
Bis zur anderweiten gesetzlichen Regelung bleiben die Dienstgrundstücke der
Geistlichen, Kirchendiener und Elementarschullehrer gleichfalls von den Kreislasten
befreit. Auch ist bis zu dieser Regelung die Besteuerung des Diensteinkommens
der unmittelbaren und mittelbaren Staatsbeamten nur in soweit zulässig, als die
Beiträge derselben zu den Bedürfnissen der Gemeinde ihres Wohnorts nicht bereits
das in Gemäßheit der 95. 2. und 3. des Gesetzes vom 11. Juli 1822. (Gesetz-
Samml. S. 184.) bestimmte Maximum erreichen, und auch dann nur innerhalb
der Grenzen des im §. 3. a. a. O. bestimmten höchsten Satzes. Ebenso findet der
K. 10. des Gesetzes vom 11. Juli 1822. auf die Heranziehung zu den Kreis-
abgaben Anwendung. *-
Veschwerden wegen Beschwerden der Gemeinden und einzelner Kreisangehörigen wegen ihrer
ter Orarlasung der Heranziehung oder Veranlagung zu den Kreisabgaben unterliegen, mit Vorbehalt
der Bestimmungen der §§. 78. und 79. Tit. 14. Th. II. des Allgemeinen Land-
rechts und des Geseges vom 24. Mai 1861., betreffend die Erweiterung des Rechts-
weges (Gesetz Samml. von 1861. S. 241. ff.)), der Entscheidung des Ver-
wahtungsgerichts, jedoch sind Beschwerden wegen Ueberbürdung zuvor beim
Frreibausschuff (§&. 130. ff.) zur nochmaligen t
ringen.
rüfung und Entscheidung anzu-
Dritter Abschnitt.
Kreis-Statuten und Reglements.
s. 20.
Jeder Kreis ist befugt:
1) zum Erlasse besonderer statutarischer Anordnungen über solche Angelegen-
eiten des Kreises, hinsichtlich deren das gegenwärtige Gesetz Je -
eiten