Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1872. (63)

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heiten gestattet (S§. 104. Absatz 2., 108. Absatz 1., und 109.), oder das 
Gesetz auf statutarische Regelung verweist, sowie über solche Angelegen- 
heiten, deren Gegenstand nicht durch Gesetz geregelt istt 
2) zum Erlasse von Reglements über besondere Einrichtungen des Kreises. 
Zweiter Titel. 
Von der Gliederung und den Aemtern des Kreises. 
Erster Abschnitt. 
Allgemeine Bestimmungen. 
g. 21. 
Die Kreise, mit Ausnahme der Stadtkreise (§9. 4. und 169.), zerfallen in Sbieereng des Kreifes. 
Amtsbezirke, beziehungsweise in Stadt- und Amtsbezirfe 
Die Amtsbezirke bestehen aus einer oder mehreren Landgemeinden oder 
aus einem oder mehreren Gutsbezirken, beziehungsweise aus Landgemeinden und 
Gutsbezirken. 
An der Spitze der Verwaltung des Kreises steht der Landrath, an der 
Spitze der Verwaltung des Amtöbezirkes der Amtsvorsteher, an der Spitze der 
Verwaltung der Gemeinde der Gemeindevorsteher. Für den Bereich eines selbst- 
ständigen Gutsbezirks führt der Gutsvorsteher die dem Gemeindevorsteher oblie- 
gende Verwaltung. 
Sweiter Abschnitt. 
Von dem Gemeindevorsteher- und dem Schöffenamte,) sowie von 
der Ortöverwaltung der selbstständigen Gutsbezirke. 
. 22. 
Der Gemeindevorstand besteht aus dem Gemeindevorsteher (Schulze, Gemeinkevorsteher 
Scholze, Richter, Dorfrichter) und zwei Schöffen (Schöppen, Gerichtsmänner, u cheer. 
Gerichts= oder Dorfgeschworene), welche den Gemeindevorsteher in den ihm 
obliegenden Amtsgeschäften zzu unterstützen und in Behinderungsfällen zu ver- 
treten haben. 
Wo die Lahl der Mitglieder des Gemeindevorstandes nach den bestehenden 
Bestimmungen eine größere ist, verbleibt es bei derselben. 
Auch kann au Antrag der Gemeinde die Zahl der Schöffen durch den 
Kreisausschuß nach Anhörung des Amtsvorstehers vermehrt werden. 
KC. 23. 
Der Gemeindevorsteher und die Schöffen werden von der Gemeinde= Wal tersalken. 
versammlung beziehungsweise der Gemeindevertretung aus der Zahl der stimm- 
berechtigten Gemeindemitglieder durch absolute Stimmenmehrheit gewählt. 
Vater und Sohn dürfen nicht gleichzeitig Mitglieder des Gemeinde- 
vorstandes sein. 
(Nr. 8060) Die
	        
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